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Kündigung eines Arbeitnehmers im Krankenstand

Veröffentlicht:
15.12.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sehr gehrte Damen und Herren

Wir haben in unserer Institution folgende Situation:

Ein Mitarbeiter ist seit dem 15.09.2021 ohne Unterbruch krankgeschrieben. 
Da dies in den letzten Jahren immer wieder vorgekommen ist, dass der Mitarbeiter lange Krankheitsausfälle hatte, ziehen wir in Betracht dem Mitarbeiter zu kündigen. 
Der Mitarbeiter ist seit dem 15.05.2008 in unserem Betrieb angestellt. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. 
Wie lange ist nun die Sperrfrist wenn wir auf Ende Januar 2022 dem Mitarbeiter kündigen würden?
Wann wäre dann der letzte Arbeitstag im 2022?
Wie sieht der rechtliche Rahmen aus? Gibt es etwas worauf wir als Arbeitgeber achten müssen oder berücksichtigen sollten?
Wir möchten keinen Rechtsstreit mit dem Mitarbeiter.

Vielen herzlichen Dank für Ihre geschätzte Antwort.
 

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Guten Tag

Vorab ist zu klären, ob es sich bei ihrem Betrieb um einen privaten Betrieb handelt und folglich die Regelungen des OR anwendbar sind oder ob ihr Betrieb dem öffentlichen Personalrecht untersteht. Ist letzteres der Fall, müssen Sie mir sagen, in welchem Kanton bzw. allenfalls in welcher Stadt oder Gemeinde sie arbeiten (Städte und Gemeinden haben zum Teil eigene Personalrechtsbestimmungen). Auch ist möglich, dass ihre Institution das öffentliche Personalrecht als anwendbar erklärt. Erst wenn ich diese Informationen habe, kann ich Ihre Frage anhang des auf Ihren Betrieb anwendbaren öffentlichen Personalrechts beantworten.

Wenn in ihrem Betrieb die Anstellungsverhältnisse dem OR unterstehen, verhält es sich wie folgt: Der Kündigungsschutz bei (u.a.) Krankheit ist in Art. 336c OR geregelt. Ab dem sechsten Dienstjahr kann ein Arbeitsverhältnis während einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit von bis zu maximal 180 Tagen nicht gekündigt werden. Sie schreiben, ihr Mitarbeiter sei seit dem 15.9.2021 ununterbrochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Damit gilt die 180tätige Sperrfrist.  Diese beginnt am 15.9.2021 und endet am 13. März 2022 (108 Tage bis 31.12.2021, danach, also im 2022  noch 72 Tage, bitte nachrechnen, hab's nicht kontrolliert). Sie können nun die Kündigung mit der gesetzlichen oder ggf. vertraglichen Kündigungsfrist aussprechen. Falls Sie im Vertrag nicht eine längere Frist verarbredet haben, gilt bei Arbeitsverhältnissen, die länger als neun Jahre gedauert haben, eine Kündigungsfrist von drei Monaten (Art. 335c Abs. 1 OR). Das bedeutet, Sie können nach Ablauf der Sperrfrist die Kündigung auf Ende Juni 2022 aussprechen.

Falls Ihr Arbeitnehmer in der Zeit zwischen jetzt und 13. März 2022 arbeitsfähig wird, können Sie ihm auch vorher mit der genannten Kündigungsfrist künden. Sollte ihr Mitarbeiter jedoch dann innerhalb der noch laufenden Kündigungsfrist erneut krank werden, würde nach Art. 336c Abs. 2 OR die Kündigungsfrist während der noch vorhandenen Sperrfrist ruhen, das heisst, der Endtermin des Arbeitsverhältnisses würde sich nicht ändern.

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer ist in diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig, sind die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz zu beachten. Falls ihr Betrtieb eine Kollektivtaggeldversicherung hat  ist zu prüfen, ob ihr Mitarbeiter weiterhin in der Versicherung bleiben kann. Auch ist die Pensionskasse zu informieren, dass ihr Mitarbeiter im Zeitpunkt des Austrittes krank war, das ist sehr wichtig für den Anspruch auf eine IV-Rente.

Angesichts der seit dem 15.9.2021 dauerenden Arbeitsunfähigkeit ist auch zu überlegen, ob eine Meldung an die IV zur Früherfassung/Frühintervention Sinn macht. Sollte die Arbeitsunfähigkeit noch länger dauern, ist auch eine ordentliche IV-Anmeldung womöglich angebracht.

Ergänzungen: 

Sie schreiben, dass ihr Mitarbeiter schon vor dem 15.9.2021 immer wieder lange krank war. Hier stellt sich die Frage, ob die am 15.9.2021 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit auf die gleiche Krankheit zurückzuführen ist, an der ihr Klient schon vorher erkrankt war und deswegen längere Zeit arbeitsunfähig war. Trifft dies zu, wären die Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsfunfähigkeit jedoch an die 180 Tage Sperrfrist anzurechnen und Sie könnten vorher künden. Wenn es sich jedoch am 15.9.2022 ff. um eine neue Krankheit handelt, beginnt die 180tätige Sperrfrist erst dann.

 

Genügen IHnen diese Auskünfte?

Mit Dank für die Kenntnisnahne und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli