Guten Tag
Meine Klientin ist zurzeit in Kurzarbeit angestellt. Sie möchte die Firma jedoch wegen anhaltender Differenzen verlassen und kündigen. Kündigungsfrist gemäss Vertrag ist ein Monat.
Online habe ich gelesen, dass bei Kündigung durch den Arbeitgeber während der Kurzarbeit während der Kündigungsfrist Anspruch auf 100% Lohn besteht. Wie die Situation bei Kündigung durch Arbeitnehmerin ist, habe ich nicht herausfinden können. Welche Modalitäten gelten für die Arbeitnehmerin, wenn sie zum jetzigen Zeitpunkt kündigt? Gilt es etwas speziell zu beachten gegenüber dem "normalen" Modus?
Besten Dank und freundliche Grüsse
Sarah Studer
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Studer
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Es ist richtig, dass bei einer Arbeitgeberkündigung während der Phase der Kurzarbeit die Arbeitgeberin verpflichtet ist, während der Kündigungsfrist den normalen, vertraglich vereinbarten Lohn auszurichten. Hintergrund dieser Regelung ist, dass mit der Kurzarbeit ja verhindert werden soll, dass Arbeitsverhältnisse gerettet werden, die Kurzarbeitsentschädigung für die Arbeitgeber (und natürlich auch für die Arbeitnehmenden) eine grosse wirtschaftliche Hilfe dar. Ohne Kurzarbeitsentschädigung müsste die Arbeitgeberin künden und auch hier während der Kündigungsfrist den normalen Lohn ausrichten. Zu bemerken ist, dass die ARbeitnehmenden zur Kurzarbeit zustimmen müssen. Das ist logisch, denn sie verzichten während der Dauer der Kurzarbeit auf Lohn (80% Kurzarbeitsentschädigung des versicherten Lohnes).
Wenn nun eine Arbeitgeberin während der Kurzarbeitsphase das Arbeitsverhältnis kündigt, so hat er nicht nur den vollen Lohn während der Kündigungsfrist auszurichten, sondern (sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen) auch rückwirend die Differenz zwischen der Kurzarbeitsentschädigung und dem normalen Lohn. Weshalb? Der Arbeitnehmer hat zur Kurzarbeit (und damit zur Lohnreduktion) mit der Annahme eingewilligt, dass damit der Arbeitsplatz erhalten bleibt. Wenn nun das ARbeitsverhältnis doch gekündigt wird, so entfällt die Grundlage der Zustimmung zur Kurzarbeit.
Wie verhält es sich nun bei Arbeitnehmerkündigungen? Hier müssen wir differenzieren: Die Kurzarbeitsentschädigung entfällt, so bald das Arbeitsverhältnis gekündigt ist. Die Arbeitgeberin schuldet jetzt ebenfalls bis zum Ende der Kündigungsfrist den normalen Lohn. Bis dahin ist die Rechtslage gleich wie bei einer Arbeitgeberinkündigung. Anders als bei der Arbeitgeberkündigung besteht aber bei einer Arbeitnehmerkündigung kein rückwirkender Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen 80% Kurzarbeitsentschädigung und 100% Lohn.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli