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KTG und arbeitsplatzbezogene AUF

Veröffentlicht:
29.01.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Meine Pat. wurde im 06/2020 100% AUF geschrieben (Depression/Burnout). Sie arbeitete ca. 10 Jahre in einem Gastriobetrieb unter äusserst prekären Bedingungen. Seit 01/2021 ist sie lediglich arbeitsplatzbezogen 100% AUF. Der AG kündigte der Pat. im 11/2020. Diese Kündigung erfolgte somit zur Unzeit und ist daher nichtig. Der Pat. müsste erneut eine Kündigung ausstellen, was bisher nicht erfolgte.

Sehe ich das richtig:

Erst ab erneuter Kündigung läuft die reguläre Kündigungsfrist?

Da die Pat. ab 01/2021 nur arbeitsplatzbezogen AUF ist, muss sie sich wegen der ALV ab 01/2021 bewerben, um keine Einstelltage zu riskieren?

Kann die KTGV ebenfalls einfordern, dass die Pat. Arbeitsbemühungen tätigt und nach Möglichkeit im Sinne der Schadenminderungspflicht bereits vor dem regulären Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle annimmt?

Besten Dank und liebe Grüsse

Marius Viselka

Frage beantwortet am

Daniel Schilliger

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag Herr Viselka

Da es sich auch um arbeitsrechtliche Fragen handelt, habe ich im entsprechenden Forum nachgeschaut und eine passende Antwort gefunden. Sie finden die Antwort von Kurt Pärli vom 22.09.2016 im Forum Arbeitsrecht mit dem Titel/Suchbegriff: «Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit löst keine Sperrfrist aus».

Ich zitiere daraus: Es ist tatsächlich so, dass nach zwischenzeitlich breit abgestützter Lehrmeinung die Sperrfrist nach OR 336c bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit nicht zum Tragen kommt. Auch ist richtig, dass die Taggeldversicherung gestützt auf Art. 6 ATSG bzw. gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen in den AVB bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit verlangen kann, dass eine Ersatzarbeit gesucht wird.

Die Kündigung ist also wohl gültig, da keine Sperrfrist läuft. Gemäss Audit Letter des Seco zur ALV Ausgabe 2020 / 1 (Mai 2020). Wird die ALV die Taggelder nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Art. 29 AVIG (Subrogation) erbringen und prüfen, ob die Sperrfrist einzuhalten wäre oder nicht. Je nach Ergebnis wird sie die ausstehenden Löhne beim Arbeitgeber – allenfalls mit einem Gerichtsverfahren – einfordern.

Ob bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsaufnahme verlangt werden kann, dürfte bejaht werden, aber auch von den AVB’s abhängen. Zudem ist massgebend, ob ein Berufswechsel nötig ist. In dem Fall müsste eine angemessene Übergangsfrist von 3 bis 5 Monaten eingeräumt werden, während derer sie sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diese Frage ist aber nicht mehr im Vordergrund, da die Kündigungsfrist Ende Februar wohl sowieso endet.

Da das Ende des Arbeitsverhältnisses absehbar ist, muss sie sofort mit den Bewerbungen beginnen (Schadenminderungspflicht).

freundlicher Gruss

Daniel Schilliger