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Kreditbezug während Sozialhilfebezug

Veröffentlicht:
10.02.2022
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich habe bei einem KL während der Jahresdeklaration diverse Einnahmen von seiner Partnerin festgestellt. (Das Paar ist derzeit kein Konkubinat, da es nicht zusammenwohnt.) Die Beträge variieren und können nicht nachvollzogen werden. Auf die Frage an den KL wieso er regelmässig Zuwendungen erhalten habe, gestand er über seine Freundin einen Kredit bezogen zu haben. Er selbst könne keinen beziehen, da er zu viele Schulden habe. Er habe zwei Kredite an je CHF 3'000.- aufgenommen. Er bezahle jeden Monat die Rate von CHF 210.- an seine Partnerin zurück, welche somit den Kredit abbezahle.

Der KL muss uns noch begründen, weshalb und wozu er den Kredit bezogen habe.

Meine Frage nun an Sie, wie muss ich diese Zuwendungen verbuchen?

Sind sie als Einnahmen zu deklarieren? Oder kann gar aufgrund der kleinen Summe vom Vermögensfreibetrag ausgegangen werden, was ihm wiederum zustehen würde?

Macht es einen Unterschied auf wen der Kredit eingelöst wurde?

Spielt der Grund für den Bezug des Kredites eine Rolle? Der KL hat noch einen kleinen Nebenverdienst mit Onlineverkäufen. Hat sich aber nicht als Selbstständig angemeldet, weil die Einnahmen zu klein sind.

Besten Dank und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:

Das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHG, SGS 851.1) hält in § 14 fest, dass wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Dieser Grundsatz der Subsidiarität wird in Kapitel 5.1.2 des Sozialhilfehandbuchs des Kantons Zürich präzisiert. Demnach bedeutet der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe, dass Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Nach § 16 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich (SHV, SGS 851.11) gehören zu den eigenen Mitteln alle Einkünfte. Eine genauere Definition findet sich nicht in den gesetzlichen Grundlagen des Kantons Zürich. Die SKOS-Richtlinien, die gemäss § 17SHV für die Bemessung der Sozialhilfe im Kanton Zürich massgebend sind, halten in SKOS-RL A.3 Abs. 2 fest, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn eine Person sich nicht selbst helfen kann und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält. Es bestehe kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. In SKOS-RL D.1 Abs. 1 wird weiter festgehalten, dass bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt werden müssen. Bezüglich Darlehen findet sich in den Erläuterungen zu SKOS-RL D.1 der Hinweis, dass Studiendarlehen als Einnahmen gelten. Weitere Ausführungen zu Darlehen finden sich nicht. Das Bundesgericht taxiert Darlehen, obwohl sie zurückbezahlt werden müssen, klar als anrechenbare Einnahmen (Bger vom 13.11.200, 2P.127/2000 E.2). Dies tut auch die Lehre, wenn auch mit Einschränkungen (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2010, N 650).

Vorliegend hat der Klient zwar nicht selbst einen Darlehensvertrag abgeschlossen sondern seine Partnerin. Diese hat ihm das Geld aber zur Verfügung gestellt und der Klient bezahlt das Geld offenbar in Raten zurück. Der Klient hat somit faktisch ein Darlehen bei seiner Partnerin aufgenommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieses als Einnahme anzurechnen.

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, ist das Geld dem Klienten bereits zur Verfügung gestellt worden. Damit kann dieses nicht mehr im aktuellen Budget als Einnahme angerechnet werden. Vielmehr muss eine Rückerstattungsverfügung nach Art. 26 lit. a SHG erlassen werden, da der Klient die Einnahmen in Form des Darlehens nicht von sich aus deklariert hat, sondern diese erst durch die Ratenzahlung an seine Partnerin bemerkt wurden.

Von der Anrechnung des Darlehens als Einnahmen könnte man dann absehen, wenn der Klient damit Ausgaben finanziert hat, die andernfalls die Sozialhilfe als situationsbedingte Leistung hätte übernehmen müssen und diese Ausgaben nun nicht tätigen muss.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach

Guten Tag

Ich habe für den KL den Verrechnungsantrag der ZL erhalten. Da die Zuwendungen seiner Partnerin als Einnahmen anzurechnen sind und der KL somit zu unrecht in dieser Zeit Sozialhilfe bezogen hat, wollte ich wissen, ob wir diesen Betrag direkt über die ZL zurück fordern dürfen oder ob dies separat erfolgen müsste.

Besten Dank.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Ergänzungsfrage. Ich muss leider eine Frage zurückstellen: Was bedeutet "ZL"?

Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Ergänzungsfrage. Ich muss leider eine Frage zurückstellen: Was bedeutet "ZL"?

Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach

Guten Tag

Verzeihung, die ZL sind die Zusatzleistungen sprich im Kanton Zürich die EL gemeint.

Merci und beste Grüsse

Guten Tag

Verzeihung, uns ist aufgefallen, dass meine Nachfrage irrelevant ist. die Gemeinde erhält von der ZL sämtliche Leistungen zurück erstattet. Aufgrund desssen spielt der Kreditbezug keine Rolle.

Besten Dank und beste Grüsse