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Krankschreibung nach Kündigung mit sofortiger Freistellung

Veröffentlicht:
01.11.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag

Eine Klientin von mir, wurde per 31.08. vom Arbeitgeber gekündigt und mit sofortiger Wirkung freigestellt (3 Monate Kündigungsfrist). Während der Kündigungsfrist wurde Sie von Ihrer Psychiaterin krank (100% AUF ab 28.10.) geschrieben. 

Verlängert sich die Kündigungsfrist auch bei sofortiger Freistellung? Oder gilt es dabei was zu beachten?

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Guten Tag

Gerne beantworte ich ihre Frage wie folgt: Im Kündigungszeitpunkt war ihre Klientin nicht arbeitsufähig geschrieben. Die Kündigung ist demzufolge gültig, da kein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Zu beachten ist jedoch, dass Nach Art. 336c Abs. 2 zweiter Satzteil der Ablauf der Kündigungsfrist während der noch laufenden Kündigungsfrist während der Dauer der jetzt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ruht (längstens für die Zeitspanne der im konkreten Fall anwendbaren Sperrfrist (also 30ig, 90ig oder 180ig Tage, siehe Art. 336c Abs. 1 lit. b OR).

Fraglich ist nun,wie es sich verhält, wenn die Arbeitnehmerin während dieser Zeitspanne ohnehin nicht arbeitete, das sie, wie Sie schreiben, freigestellt wurde. Das ist zu bejahren. Sinn und Zweck der Freistellung ist, dass ein Arbeitnehnmer nicht im Krankheitszustand eine Stelle suchen muss, da dies die Bewerbungschancen objektiv betrachtet ziemlich beeinträchtigt. 

Genügen IHnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli

Sehr geehrter Herr Pärli

Danke für Ihre rasche Rückmeldung.

Die Freistellung wurde aufgrund fehlendem Vertrauen vollzogen.

Bedeutet dies, dass der Ablauf der Kündigungsfrist meiner Klientin, nach Einreichung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses, unterbrochen wird und aufgrund Ihrer 17 Dienstjahre mit einer anwendbaren Sperrfrist von 180ig Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) rechnen kann?

D.h. die Kündigungsfrist wird unterbrochen und nach Ablauf der Sperrfrist (180 Tage) Ende Januar 2022 fortgesetzt, oder?

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Guten Tag

ja, so verhält es sich. Zu beachten ist aber:

- Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich bescheinigt sei. Falls die ARbeitgeberin das Arztzeugnis des Hausarztes oder der Hausärztin in Zweifel zieht, kann sie (die Arbeitgeberin) eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

- falls die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt wird, wird der Ablauf der Kündigungsgfrist schon vor den 180 Tagen forgesetzt

- Sollte es sich um eine sogeannt arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handeln (d.h., die Arbeitnehmerin ist an anderen Stellen arbeitsfähig, nur beim jetzigen Arbeitgeber nicht, dann ist nach einem Teil der Lehre der Sperrfristenschutz nach ARt. 336c Abs. 1 und auch die Verlängerung der Kündigungsfrist nach ARt. 336c Abs. 2 Satz 2 nicht gegeben. Im Arztzeugnis ist demzufolge der Eindruck, es bestehe eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, unbedingt zu vermeiden.

- Ob die Arbeitnehmerin während der ganzen verlängerten Kündigungsfrist auch Lohnanspruch hat, ist abhängig von der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin nach ARt. 324a OR. Hier finden die sogenannten Skalen Anwendung;.https://www.arbeitsverhinderung.ch/rechtsfolge/lohnfortzahlungsskalen . Je nach anwendbarer Skala hat ihre Klientin also Anspruch auf 20 oder 23 Wochen Lohnfortzahlung. Die verlängerte Kündigungsfrist nützt somit nicht wirklich etwas, weil die Lohnfortzahlungspflicht weniger lang dauert. Sofern und soweit die Unternehmung jedoch eine Kollektivkrankentaggeldversicherung hat, besteht Anspruch auf Taggeldleistungen während der Dauer der Anstellung und je nach Versicherungstypus auch auf Verbleib in der Kollektivversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ich empfehle Ihnen unbedingt, zu klären, ob eine Taggelversicherung besteht und zu welchen Bedingungen die Mitarbeitenden versichert sind.

Genügen Ihnen diese Angaben? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli