Guten Tag,
Ich habe folgende Frage resp. Schwierigkeit:
mein KL wohnt in einer Institution im Kt. SG und erhält EL vom Kt. TG. Die Institution bietet Wohnen mit Tagesstruktur an. Der KL wünschte 40% in einer anderen Institution die Tagestruktur zu besuchen. Es besteht eine KüG vom Kt. SG und Kt. TG unterzeichnet: Tagesstruktur mit Lohn IBB 3 (Lohn Fr. 100.00). Für die Fahrt zu dieser Institution fallen ÖV-Kosten an. Diese wurden dem Sozialversicherungszentrum TG zur Rückerstattung eingereicht (Krankheitskosten) Die Kostenübernahme wird abgelehnt mit folgender Begründung:
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG ELV) können Transportkosten zur nächstgelegenen Tagesstruktur nach Art. 12 derselben Verordnung vergütet werden.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 TG ELV werden keine Kosten vergütet bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 des ELG.
Bei KL erfolgt die EL-Berechnung mit Heimaufenthalt. Somit fallen die Kosten zu einer Tagesstruktur nicht zu Lasten der Ergänzungsleistung.
Ist dies korrekt, dass der KL für die ÖV-Kosten selber aufkommen muss resp. dass die Übernahme abgelehnt wird?
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen bestens.
Ich gehe davon aus, dass die Ablehnung dieser Kosten auf Grund des EL-Rechts korrekt ist und sich die Frage stellt, ob die anfallenden Transportkosten zu Lasten der Sozialhilfe übernommen werden können. Ansonsten ist es eine Frage für das Forum Sozialversicherungsrecht.
Im Kanton St. Gallen besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf persönliche Hilfe (§ 2 SHG SG) und soweit im konkreten Fall eine Bedürftigkeit im Sinne der kantonalrechtlichen Bestimmungen tatsächlich vorliegt ein grundsätzlicher Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (§ 9 und 11 Abs. 1 SHG SG).
So wie ich die Beschreibung verstehe, ist es ein Wunsch des Klienten, eine Tagesstruktur zu besuchen, für welche zusätzliche Transportkosten entstehen. Ob diese Kosten beim Lebensbedarf zu berücksichtigen sind, muss gestützt auf § 2 Abs. 2 SHG SG geprüft werden (vorausgesetzt der Klient hat überhaupt Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe). In Anlehnung an die SKOS-RL in der aktuell geltenden Fassung sind auch im Rahmen von Situationsbedingten Leistungen Transortkosten nur bis zur nächstgelegenen Behandlungsstelle anzurechnen (Kap. C.1.4). Das stimmt grundsätzlich auch mit dem im Gesetz offen umschriebenen Umfang des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe überein (§ 11 Abs. 1 SHG SG).
Aus meiner Sicht müssten ganz konkrete Gründe vorliegen, dass die sozialhilferechtliche Zielsetzung mit dem Klienten nur durch diese aktuell genutzte Tagesstruktur erreicht werden kann. Dies könnte bspw. sein, wenn keine andere Institution ein zweckmässiges Angebot hat dessen Nutzung zumutbar ist oder wenn begründet anzunehmen ist, dass sich die gesundheitliche und soziale Situation des Klienten bei einem Wechsel der Tagesstruktur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verschlechtern wird und die Erreichung der sozialhilferechtlichen Ziele dadurch gefährdet wird.
Guten Tag Herr Seiler,
es betrifft in der Tat das Sozialversicherungsforum.
Danke für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse