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Krankentaggelder von ALV ausgeschöpft

Veröffentlicht:
14.01.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag Herr Mösch

Ich habe eine aktuelle Frage betreffend einer Fallsituation. Es handelt sich um eine Situation, in der die Krankentaggelder (44 Tage während der gesamten Rahmenfrist) der ALV seit Ende Dezember 2019 ausgeschöpft sind. 

Frau Z. Jahrgang 1963, deutsche Staatsbürgerin, seit 2008 in der CH. Seit 2017 Multiple Sklerose diagnostiziert. IV-Anmeldung wurde im August 2017 gemacht. Eingliederungsmassnahmen wurden beendet. Kl. war bis 31.12.2018 angestellt. KTG sind seit März 2019 ausgeschöpft. Seit April 2019 bezieht sie RAV-Taggelder voraussichtlich bis April 2021, sofern sie weiterhin 20% vermittlungsfähig bleibt. Die Kl. wird auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gepfändet, da sie Schulden hat.

Sie hat seit 2014 eine Witwenrente von der CH. Von Deutschland erhält sie noch keine, da die Krankentaggelder der KTG zu hoch waren. Die letzte Überprüfung fand im Dez. 2018 statt.  Eine EL-Anmeldung wurde aufgrund des Witwenrentenanspruchs gemacht. Diese ist zurzeit sistiert, da das laufende IV-Verfahren abgewartet wird. 

Frage:
Die Kl. hat seit Ende Dez. 2019 alle Krankentaggelder der ALV ausgeschöpft. Sie wird voraussichtlich 3 Wochen krank geschrieben sein, aufgrund eines Bauchwandbruchs. Welche Versicherung/Bedarfsleistung ist zuständig für den Ausfall eben dieser Taggelder? Muss bei der deutschen Witwenrente erneut angefragt werden? Oder muss sich die Kl. bei der SH anmelden? 

Freundliche Grüsse

M. Herzog
 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Herzog

Soweit ersichtlich sind in diesem Fall die Krankentaggelder korrekterweise ausgeschöpft und sind auch die laufenden ALV-Taggelder bereits korrekterweise geltend gemacht worden und fliessen, soweit die Voraussetzungen der Vorleistungspflicht bestehen (Art. 15 AVIG und Art. 15 AVIV).

Das IV-Verfahren ist in diesem Fall noch immer hängig.

Die Witwenrente aus der Schweiz fliesst.

Da die Witwenrente bereits fliesst und soweit ansonsten die Existenz nicht gesichert ist ist eine Anmeldung bei der EL notwendig. Die EL muss auch berechnet werden, wenn das IV-Verfahren noch hängig ist, da mit dem Bestehen einer Witwenrente der Grund besteht für das Gewähren einer EL.

Fragen stellen sich aktuell, ob und inwieweit an eine Witwenrente aus Deutschland Leistungen der KTV bzw. der Arbeitslosenversicherung der Schweiz angerechnet werden können. Ich rate Ihnen dazu, diesen Anspruch geltend zu machen, und eine formale Begründung (Rechtsgrundlagen etc.) zu verlangen, falls die Deutsche Rentenkasse eine solche Anrechnung vornimmt. Im Rahmen dieses Forums kann im Weiteren nicht vertieft ein Anspruch auf ausländische Leistungen abgeklärt werden. Insoweit rate ich Ihnen, juristischen Rat beizuziehen.

Im Übrigen bleibt (bevorschussend) nur die Sozialhilfe. Für deren Leistungen sind die kantonalen Sozialhilfegesetze und die entsprechenden Richtlinien (im Kanton SG die KOS-Richtlinien, siehe unter: https://www.kos-sg.ch/kos/kos-praxishilfe) zu beachten.

 

Ich hoffe, das dient Ihnen.

 

Peter Mösch Payot