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Krankentaggelder/Rentenalter

Veröffentlicht:
03.12.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Lieber Peter
Ich hätte eine Anfrage zu einer Patientin, welche bei uns in der Reha ist. Frau L., Jahrgang 55, erkrankte im Mai 2018 an einem Guillain-Barré-Syndrom und ist seither hospitalisiert. Voraussichtlicher Austritt nach Hause ist im März 2019 geplant mit weiterer Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit. Sie arbeitete bis zur Erkrankung 100% und bezieht seit Juni 2018 ein Krankentaggeld bei der Axa von 80 %. Frau L. plante vor der Erkrankung gemeinsam mit dem Arbeitgeber, regulär mit 64 Jahren in Pension zu gehen, also im Mai 2019. Meine Fragen:

  • Wenn ich das Reglement der Axa richtig verstehe, kann die Patientin bei medizinischer Begründung 180 Tage über das ordentliche Pensionsalter Krankentaggelder beziehen. Werden diese zusätzlich zur AHV-Rente ausgerichtet oder gibt es eine Anpassung, um eine Überentschädigung zu vermeiden?
  • Wenn ja , soll und kann mit der Anmeldung für Bezug der AHV zugewartet werden?
  • spricht ein Grund gegen eine reguläre Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Pensionsalters per 30.04.2019? Ansonsten muss neben der Kündigung die Anmeldung für Bezug der AHV-Rente eingereicht werden und ein Antrag für Nichterwerbstätigkeit betreffend Einzahlung fehlender AHV Beiträge bis im Mai 2019?
    Besten Dank für deine Hilfe,
    Liebe Grüsse
    Fabienne Sigrist

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Fabienne
Könntest Du mir das Reglement der AXA zusenden oder hier hochladen. Ich muss dieses nun doch genau analysieren für eine präzise Antwort. Herzlicher Gruss Peter Mösch

Lieber Peter
Ich habe dir auf dein Bluewin-account geschickt, was ich habe. Bitte melde ich, wenn du mehr brauchst.
liebe Grüsse
Fabienne

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Fabienne
Gemäss Absprache habe ich die von Euch mir zugesendeten AVB der Krankentaggeldversicherung der AXA analysiert(Fassung 7.2010).
Dabei gilt gemäss Bestimmung B 8 Ziff. 7, dass nach Erlöschen des Versicherungsschutzes (also nach Austritt aus der Versicherung) die AXA das Taggeld für Rückfälle und laufende Krankheiten bezahlt, die während der Versicherungsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer.
Längstens aber bis zum Beginn einer Rente der Pensionskasse.
Der Vorbezug einer AHV-Rente hat für sich selber keinen Einfluss. Es gilt aber, dass vom ordentlichen AHV-Rentenalter an (64 Frauen; 65 Männer), wie im vorliegenden Fall, ein Leistungsanspruch nur noch solange bestehen kann, bis die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abgegolten ist. Das dürfte bei schon länger bestehender Krankheit bereits verbraucht sein. Selbst wenn eine solche Lohnfortzahlung des Arbeitgebers aber noch bestehen sollte, werden nach dem ordentlichen Rentenalter höchstens noch insgesamt 180 Taggelder gewährt für alle laufenden und künftigen Versicherungsfälle. Das Taggeld wird im Übrigen längstens bis zum vollendetem 70. Altersjahr ausgerichtet.
Soweit diese hier auf die Krankentaggeldversicherung anwendbar sind gilt für die Koordination mit anderen Leistungen die Bestimmung B 10. Diese besagt, dass eine Anrechnung und Koordination mit der AHV-Rente NICHT erfolgt. Das heisst, dass das Krankentaggeld nicht gekürzt wird bei Bezug der AHV-Rente.
Anders sieht es aus bei allfälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge (oder auch der UV, der IV oder der ALV). Bei Rentenleistungen etwa der Pensionskasse wird das Krankentaggeld nur ergänzend bis zu dessen Höhe gewährt.
Fazit: In casu ist soweit ersichtlich eine Anmeldung bei der AHV unproblematisch, soweit es sich um das ordentliche Rentenalter handelt. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die KTV keine Leistungen mehr auszahlen muss. Zu prüfen sind ergänzend vom in der Anfrage Genannten allfällige Leistungen gegenüber der Pensionskasse. Besteht eine Unterdeckung so ist eine Anmeldung bei der EL notwendig.
Ich hoffe, das dient Euch.
Peter Mösch Payot