Guten Tag
Ein Klientin hatte infolge einer parkinsonbedingter reduzierte Arbeitsfährigkeit erstmals am 4.11.2017 auf Krankentaggelder (nach 90 Tage Wartefrist) . Später konnte Sie erneut 100% arbeiten. Seither hatte Sie immer wieder Zeiten mit 100% Arbeitfähigkeiten und Zeiten mit reduzierter Arbeitsfähigkeit. In der Zeit vom 4.11.2017 bis 31.7.2020 hat sie an 376 Tage Krankentaggelder bezogen.
Die Krankentaggeldversicherung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte nur noch während 264 Tage Anspruch auf KTG habe (720 Tage abüglich 90 Tage Wartezeit abzüglich 376 bezogene Tage.)
Ich wäre davon ausgegangen, dass die Versicherte nach den 900 Tage erneuten einen Anspruch auf 730 Leistungstage hat. Welche Sichtweise ist richtig? Falls meine Annahme stimmt, ab welchem Datum werden die 900 Tag gerechnet? Am 4.11.2017 oder 90 Tage vorher?
Im Versichrerungsvertrag steht:
Watefrist: 90 Tage je Fall
Leistungsdauer: 730 Tage innert 900 Tagen, abzüglich Wartefrist
Besten Dank im Voraus
René Gossweiler
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Gossweiler. Eine präzise Antwort kann ich Ihnen nur geben nach einer genauen Analyse der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Kranktaggeldversicherung.
Bitte senden Sie mir diese auf meine E-mail-Adresse.
Besten Dank
Peter Mösch Payot