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Krankentaggeld / Schwangerschaft

Veröffentlicht:
10.03.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Frau X. hat aufgrund einer Erkrankung Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Daneben ist sie zu 50 erwerbstätig. Aktuell ist Frau X seit rund 5 Monaten aufgrund einer Risikoschwangerschaft krank geschrieben und wird bis zur Geburt nicht arbeiten können. Nach dem Mutterschaftsurlaub wird sie wieder in den Betrieb zurückkehren.
Nun hat ihr die Krankentaggeldersicherung mitgeteilt, dass der Anspruch von 720 Tagen insgesamt ausgeschöpft ist. Frau X. hat einen grossen Teil dieser Taggelder aufgrund ihrer Grunderkrankung (also noch vor Zusprache der IV-Rente) bezogen.
Darf die Kankentaggeldversicherung die Leistungen nun einstellen?
Gehe ich richtig davon aus, dass in diesem Fall der Anspruch auf Ergänzungsleistungen geprüft werden müsste?
Gilt es Arbeitsrechtlich etwas zu beachten?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüssen
K. Kayser

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Kayser
Die Frage, ob die Taggelder der KTV ausgeschöpft sind richtet sich nach den konkreten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Taggeldversicherung. Diese sind also unbedingt zu konsultieren, insb. auch mit Blick darauf, welchen Einfluss unterschiedliche Gründe der Arbeitsunfähigkeit auf die Zahl der Taggeldansprüche hat.
Arbeitsrechtlich ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf der Basis des Arbeitsvertrages/Personalreglementes und eventuell des GAV unabhängig von der Frage zu prüfen ist, ob die Taggeldversicherung weiterhin Taggelder bezahlt. Es ist also möglich, dass dem Klienten nicht gekündigt wird, dass er aber wegen der Arbeitsunfähigkeit weder Lohn noch Taggeld erhält.
Fallen die Taggelder weg, so ist tatsächlich in dieser Konstellation zu prüfen, ob der Anspruch auf EL entsteht. Gut und regelmässig zu dokumentieren sind dabei bei der Anmeldung und darüber hinaus die bestehende Arbeitsunfähigkeit. So darf seitens der EL-Stelle kein hypothetisches Einkommen eingerechnet werden und den Anspruch schmälern.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot