Guten Tag
Ein hoch verschuldeter Klient hatte mit einer neuen Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen, konnte die alte aber wegen bestehender Prämienrückstände nicht rechtswirksam kündigen und zahlt nun (bzw. zahlt eben nicht) bei beiden Kassen.
Im Moment prüft er die Möglichkeit eines Privatkonkurses.
Würde ein Privatkonkurs die Bindung an die erste Kasse beenden?
Und angenommen, er entscheidet sich gegen den Privatkonkurs: dürfte ihn die erste Krankenkasse (aus Kulanz) ziehen lassen. Oder ist diese Bindung an die Krankenkasse gesetzlich zwingend?
freundliche Grüsse
M. Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Ein Privatkonkurs führt wieder zu Leistungspflicht der Krankenkasse (KVG) gemäss Praxis des Bundesgerichts, soweit die neuen Prämien und Selbstbeteiligungen bezahlt werden. Vgl. Bundesgerichtsurteil K 117/04 (franz.) vom 28. Januar 2005 und nach Sinn und Zweck BGE 129 III 385, Erw. 5.1.1.
Es geht hier also Art. 265 Abs. 2 SchKG, mit der Erleichterung für die Situation von Personen mit Privatkonkurs, der Regelung des KVG vor.
Eine Leistungssperre, bzw. ein fortgesetztes Belassen auf "Listen säumiger Prämienzahler" für Zahlungsunwillige (NICHT Zahlungsunfähige) und entsprechende Reduktion der Kostenübernahme auf , wie sie einige Kantone kennen gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG ist dann nicht mehr gerechtfertigt
Art. 64a Abs. 6 KVG definiert das Austrittsverbot für säumige Versicherte. Dies ist gesetzlich zwingend (vgl BGer 9C 803/2012 E. 2.2). Hier hat die Versicherung keinen Spielraum, bis der Privatkonkurs beendet ist oder die ausstehenden Prämien etc. beglichen sind.
Mit Blick auf die Verhinderung einer Doppelversicherung ist zu beachten, dass wenn die neue Versicherung den Kassenwechsel zu spät oder gar nicht anmeldet, das Versicherungsverhältnis bei der alten Kasse weiterläuft. Kennt die neue Kasse allerdings die alte, so wird sie gegenüber der versicherten Person schadenersatzpflichtig. Sie muss ihr die Prämiendifferenz ausbezahlen (BGE 130 V 448). Das Versicherungsverhältnis bei der neuen Kasse beginnt, sobald der Kassenwechsel gemeldet ist.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot