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Kostenübernahme Wohnbegleitung Ergänzungsleitung

Veröffentlicht:
08.12.2021
Kanton:
Basel-Stadt
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Eine Klientin (22J) wird von der SH unterstützt, wohnt in einer WG, befindet sich in Erstausbildung und erhält (indizierte) Wohnbegleitung. Über den Vater bezieht sie eine IV-Kinderrente. Sie möchte EL im Kanton des Vaters beantragen, da dieser diese ebenfalls erhält. Die Berechnung zeigt, dass sie mit der günstigen WG-Miete momentan keine EL zu Gute hat. Die zusätzlichen Kosten der Wohnbegleitung werden in der Berechnung des Kantons nicht berücksichtigt und es wird an die SH im Wohnkanton verwiesen. Hier in Basel werden indizierte Wohnbegleitungen von der EL angerechnet. Ist dies kantonsabhängig unterschiedlich geregelt? Mit bestehender Wohnbegleitung müsste die Klientin also bei der SH bleiben und hätte keinen Anspruch auf Kostenübernahme der Wohnbegleitung sowie des Mietzinsgrenzwert EL? Herzlichen Dank!

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Tatsächlich ist es so, dass die Ergänzungsleistungen  gewährt werden für BezügerInnen von IV-Renten. Wenn für Kinder von IV-Beziehenden IV-Kinderrenten gewährt werden, so handelt es sich dabei um eine so genannte akzessorische (also angehängte) Leistung.

Die Ergänzungsleistungen werden für die IV-beziehende Person gewährt. Dabei werden  Kinder, für die eine IV-Kinderrente gewährt wird, und die mit der IV-beziehenden Person zusammenleben, in die Bedarfsrechnung (mit Einnahmen und Ausgaben) einbezogen. Wohnen diese Kinder extern, so muss für diese eine eigene Bedarfsrechnung erstellt werden. 

Allerdings ist der entsprechende Anteil des EL-Bedarfs abgeleitet vom Anspruch des IV-Rentners. Entsprechend ist auch das EL-Recht am Wohnsitz des IV-Rentners relevant. Und nicht das EL-Recht am Wohnsitz des Kindes, für welches eine IV-Kinderrente gewährt wird.

Ob und inwieweit Kosten für Wohnbegleitungen oder andere persönliche Hilfe zu Hause über dei EL übernommen wird, ist tatsächlich abhängig vom jeweiligen kantonalen Recht. Jenes Einführungsgesetz ELG und die entsprechenden Verordnungen sind im vorliegenden Fall genau darauf hin zu analysieren, ob die entsprechenden Kosten nicht bei den anerkannten Ausgaben einzubeziehen sind. 

Ich rate Ihnen die EL-Stelle aufzufordern, die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu nennen und die Voraussetzungen, dass besondere Krankheits- und Behinderungskosten übernommen werden können.  Im Zweifel ist eine entsprechende Verfügung zu verlangen (wenn noch nicht erfolgt) oder anzufechten.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot