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Kosten Mittagessen von EL nicht berücksichtigt (IVSE Heimbewohner). Einsprache nötig?

Veröffentlicht:
11.10.2022
Kanton:
Schwyz
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

In der neusten EL-Verfügung unserer Klientin wurde nicht berücksichtigt, dass gemäss Heimvertrag das Mittagessen NICHT eingeschlossen ist (Halbpension). Die Heimtaxe von Fr. 300.-- beinhaltet nur Frühstück, Znüni, Zvieri, Abendessen. Das Mittagessen muss die Klientin selber einkaufen und kochen (Küche wird zur Verfügung gestellt).

In der EL-Berechnung wird die kantonale Heimtaxe von Fr. 113.-- einberechnet (den Rest übernimmt die IVSE Stelle). Zusätzlich wird die Pauschale für persönliche Auslagen pro Jahr von Fr. 5304.-- berücksichtigt. Diese Pauschale setzt aber voraus, dass alle Mahlzeiten im Heim eingenommen werden und bereits über die Heimtaxe in der EL berücksichtig wurden. Leider ist dies bei diesem Heim nicht so, deshalb hat unsere Klientin und zu wenig Geld zur Verfügung, um das Mittagessen zu kaufen.

Mit welcher Begründung kann ich eine Einsprache machen? In ELG und ELV habe ich keine diesbezügliche Regelung gefunden. In der WEL gibt es diesen Fall ebenfalls nicht. In den Punkten 3.3.2 und 3.3.3. Ich plädiere dafür, dass die Ausgleichskasse den gemäss Naturallohnansatz vorgesehenen Betrag für das Mittagessen zusätzlich zu den persönlichen Auslagen in den Ausgaben anrechnet.

Frage beantwortet am

Nadja D'Amico

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Bei einer Heimberechnung werden gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG als Ausgaben anerkannt:

  • die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
  • ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.

Die Tagestaxe hat alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten, wobei die Berechtigung von Zuschlägen geprüft werden kann. Die Kantone können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen (Rz. 3320 WEL). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern usw. (Rz. 3330 WEL).

Im Kanton Schwyz sind das Gesetz und die Verordnung Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung massgebend. Die kantonale Tagestaxe weist darauf hin, dass Ihre Klientin nicht pflegebedürftig ist und sich in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen aufhält. Gemäss § 4 des kantonalen Gesetzes und § 6 der kantonalen Verordnung werden als anrechenbare Tagestaxe höchstens 210 % des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt. Die Tagestaxe beinhaltet die Aufwendungen für Kost, Logis, Pflege und Betreuung vor Ort sowie die Verwaltungs- und Betreuungskosten durch die vom Kanton anerkannte Vermittlungsstelle. Gemäss § 6 des kantonalen Gesetzes werden als Betrag für persönliche Auslagen von Personen 27 % des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt.

Da mit der Tagestaxe die Kosten für Hotellerie, Pflege und Betreuung abgegolten werden, der kantonale Höchstbetrag herangezogen wurde und der Kanton Schwyz prima vista keine Zuschüsse oder Beihilfen zur EL gewährt, ist der Weg über die Einrichtung m.E. erfolgsversprechender. Erfahrungsgemäss stellen die Heime ihren Bewohnern für selbst zuzubereitende Mahlzeiten das Geld direkt zur Verfügung.

Allenfalls kann hier die IVSE-Verbindungsstelle weiterhelfen. Selbstverständlich können Sie es parallel mit der Einsprache versuchen. Ich finde Ihre Argumentation gut. 

Freundlicher Gruss

Nadja D'Amico