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Kosten begleitendes Besuchsrecht

Veröffentlicht:
08.02.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten liebes Expertenteam
ich gelange mit folgender Anfrage aus dem Kanton Bern an Sie:
Im Handbuch BKSE steht zum Thema Besuchskosten
Die Besuchskosten (Fahrkosten, Verpflegung) fallen regelmässig der besuchsberechtigten Person zur Last. Die Übernahme dieser Kosten berechtigt den oder die Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zur Kürzung der Kinderunterhaltsbeiträge, es sei denn, die Dauer des Aufenthalts des Kindes bei der besuchsberechtigten unterhaltspflichtigen Person würde das Übliche weit überschreiten.
Wie sieht es mit den Kosten für das begleitende Besuchsrecht in einer Institution aus, wenn beide Elternteile Sozialhilfe beziehen? Gehen diese auch voll zu Lasten der besuchsberechtigten Person? Gäbe es eine Grundlage auf der die Kosten aufgeteilt werden könnten? Die Massnahme wurde nicht von der KESB angeordnet.
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Sabine Bauer

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Bauer
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte sie gerne wie folgt:
Der Elternteil, dem die Obhut bzw. allenfalls das Sorgerecht nicht zusteht und das Kind haben nach EMRK das gegenseitige Recht, persönlichen Kontakt zu haben (Achtung des Familienlebens). Die Besuchskosten fallen der besuchsberechtigten Person zur Last (Berner Sozialhilfehandbuch), wobei im Handbuch vorwiegend an Fahrt- und Verpflegungskosten gedacht wird. Die SKOS-Richtlinien, welche im Kanton Bern gelten, regeln das Thema "Besuchsrecht" pauschaler und halten unter Lit. C.1.3 fest, dass den besonderen Bedürfnissen von Familien Rechnung zu tragen ist und allfällige Mehrkosten von der Sozialhilfe zu tragen sind. Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrecht seien von der Sozialhilfe zu übernehmen.
Aus dem Gesagten muss geschlossen werden, dass die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von der berechtigten Person - bzw. bei Bedürftigkeit von der diese unterstützenden Sozialhilfe - übernommen werden müssen und nicht zwischen den Eltern aufgeteilt werden können, ausser natürlich auf freiwilliger Basis.
Ist ein begleitetes Besuchsrecht von der KESB angeordnet, so trägt der Kanton die Kosten des Beistandes gestützt auf Art. 9 ESBV, wenn die begleitete Person nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, was bei Sozialhilfebezügern der Fall ist. In diesem Fall müsste die Sozialhilfe zwar die Reise- und Verpflegungskosten nicht aber die Begleitungskosten übernehmen. Wer vorliegend das begleitete Besuchsrecht angeordnet hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Es ist deshalb offen, wer diese Kosten zu tragen hat. Handelt es sich um eine freiwillige private Vereinbarung?
Gerne versuche ich Ihre Frage genauer zu beantworten, wenn Sie mir sagen, wer das begleitete Besuchsrecht festgelegt hat und was über die Kosten bestimmt wurde.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach

Guten Tag Frau Loosli
Besten Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Sabine Bauer