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Korrektes Vorgehen, wenn eine Abtretungsvereinbarung nicht eingehalten wird.

Veröffentlicht:
13.02.2024
Kanton:
Wallis
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Mittels eine Abtretungsvereinbarung melden wir gegenüber Sozial- und Privatversicherungen einen Anspruch auf bevorschusste Gelder an. In der Vereinbarung wird konkret auf den ATSG verwiesen: "Diese Abtretung stützt sich auf Artikel 22 Absatz 2, Buchstabe a. ATSG, der vorsieht: “Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können (…) der öffentlichen (…) Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten“".

Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass involvierte Versicherungen den Ablauf von Auszahlungen nicht korrekt veranlassen und die Auszahlung z.Hd. der Versicherten Person avisiert wird. In der oben erwähnten Vereinbarung hält diese folgendes fest: "Diese Abtretung wird dem Sozialversicherer unverzüglich zur Kenntnis gebracht, damit er die Vorschüsse direkt an den Sozialdienst des SMZO zahlen kann. Sofern eine Zahlung des Sozialversicherers in meine Hände gelangt oder gelangt ist, verpflichte ich mich, gemäss Art. 56 GES und 67 VES, den gesamten Betrag, der durch diese Abtretung abgedeckt ist, schnellstmöglich an den Sozialdienst des SMZO zurückzuerstatten."

In der Praxis beobachten wir, dass sich die Korrektur einer Falschauszahlung oftmals als Herausforderung erweist. Die Versicherung stützt sich auf das Argument, dass sie den geschuldeten Betrag überwiesen hat und verweist auf die versicherte Person, bei der wir die Rückzahlung geltend machen müssen. Und nicht selten wurde das Geld von den versicherten Personen (Klient/-innen) bereits verbraucht und eine Rückerstattung erweist sich oftmals als ein über mehrere Jahre dauerndes Rückzahlungsverfahren.

Unsere konkrete Frage: wem obliegt die Verantwortung, wenn es zu einer Falschauszahlung gekommen ist, das Geld zurückzufordern resp. dafür zu sorgen, dass der bevorschusste Betrag korrekt saldiert werden kann? Und welche Rechtsmittel gilt es, hierbei anzuwenden?

Besten Dank für eine Rückmeldung. Freundliche Grüsse, Uli Truffer

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese gerne folgendermassen: 

Die Abtretung von Forderungen ist in Art. 164ff OR geregelt. Die Abtretung muss demnach in schriftlicher Form erfolgen (Art. 165 OR). Der Schuldner ist nach Abtretung einer Forderung dann gültig von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er nichts von der Abtretung wusste und in gutem Glauben an den früheren Schuldner leistete (Art. 167 OR). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Schuldner sich nicht mehr gültig von seiner Schuld durch Bezahlung an den bisherigen Gläubiger befreien kann, sobald er von der Abtretung Kenntnis hatte.

Daraus folgt, dass die Sozialversicherung bzw. Ausgleichskasse ab dem Moment nicht mehr befreiend an die versicherte Person leisten kann, ab dem eine Abtretung gültig erfolgt ist und der Versicherung die Abtretung angezeigt wurde. Sobald der Versicherung also die Abtretung angezeigt wurde, obliegt es ihr, die Leistungen im Umfang der Bevorschussung an die Sozialhilfe zu bezahlen. Tut sie dies nicht, ist sie nicht gültig befreit und die Sozialhilfe kann von ihr die (nochmalige) Bezahlung im Umfang der bevorschussten Leistungen verlangen. Die Sozialversicherung bzw. Ausgleichskasse muss dann ihrerseits dafür besorgt sein, die doppelt bezahlten Versicherungsleistungen von der versicherten Person zurückzuverlangen.

Hat die Sozialversicherung bzw. die Ausgleichskasse die Rentennachzahlung getätigt, bevor sie von der Abzahlung wusste bzw. bevor ihr diese mitgeteilt worden ist, dann hat sie befreiend an die versicherte Person geleistet. Die Sozialhilfe kann die Nachzahlung der bevorschussten Leistungen dann nicht von der Sozialversicherung/Ausgleichskasse nochmals verlangen. In diesem Fall kann die Sozialhilfe die bevorschussten Leistungen nur mittels Rückerstattungsverfügung als bevorschusste Leistung von der unterstützten Person zurückverlangen (Art. 56 GES VS).

Dies bedeutet, dass es im Falle einer Zahlungsabtretung aufgrund von bevorschussten Leistungen von Sozialversicherungen oder anderen Versicherungen wichtig ist, dass die Abtretung dieser so rasch als möglich mitgeteilt wird. Am einfachsten erfolgt die Mitteilung über die Abtretung durch die Sozialhilfe selbst.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.

Freundliche Grüsse