Guten Tag
Ein Vater lehnt den Kontakt zu seiner im März 2020 geborenen Tochter ab.
Bisher sah er seine Tochter wenige Male im Beisein ihrer Grossmutter. Der Unterhalt ist geregelt und wird regelmässig bezahlt. Der Vater führt aus, seine Tochter sei ungewollt entstanden und er hege ihr gegenüber keine väterlichen Gefühle. Mit einem Kontaktaufbau in einigen Jahre sei er grundsätzlich einverstanden. Die KESB wies den Vater mit Beschluss im Juli 2021 an, eine Beratung in Anspruch zu nehmen und sich u. a. mit seiner Vaterrolle auseinanderzusetzen. Der Vater nahm die Beratung termingerecht in Anspruch und beteiligte sich gemäss Bericht aktiv an den Gesprächen. Die Haltung des Vaters hat sich nicht verändert.
Für uns stellt sich nun die Frage, welche aktuelle, relevante Fachliteratur zum Thema "Kontaktverweigerung eines Elternteils gegenüber dem Kind" wir konsultieren sollten?
Welche Kindesschutzmassnahmen sind aus Ihrer Sicht in einer solchen Situation verhältnismässig?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und
freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Guten Tag
Der Vater hat eine angeordnete Beratung wahrgenommen, seine Haltung aber nicht verändert. Ich gehe davon aus, dass er über die Folgen seiner Abwesenheit und die Auswirkungen auf das Kind aufgeklärt wurde. Die verlorenen gemeinsame Jahre kann er nicht nachholen und ein späterer Kontaktaufbau könnte schwierig werden oder sogar scheitern.
Obwohl der persönliche Verkehr nach Art. 273 ZGB als Pflichtrecht bezeichnet wird, hat der Vater keine Pflicht, ihn auszuüben. Die Verwirklichung des persönlichen Verkehrs hängt also davon ab, ob der Vater ihn ausübt (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 57 f.).
Dass die Besuche nicht stattfinden und der Vater somit nicht am Leben des Kindes teilnimmt, das veranlasst er selbst. Ob andere Formen des persönlichen Kontakts, wie regelmässige Informationen der Mutter über das Befinden des Kindes in Frage kommen, das kann ich nicht beurteilen (BK-Hegnauer, Art. 273 N 80 ff.; BK-Affolter/Vogel, Art. 298 N 36).
Tendenziell scheint es mir unverhältnismässig, eine Kindesschutzmassnahme anzuordnen, wenn ein - wie hier aufgeklärter - Vater den Kontakt verweigert.
Spezifische Fachliteratur ist mir leider nicht bekannt. Vielleicht können Ihnen Fachpersonen, die im Bereich Besuchsrecht arbeiten oder Weiterbildungen geben, Empfehlungen abgeben.
Ich hoffe, die Angaben Sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 8.11.2011