Zum Inhalt oder zum Footer

Konkurs einer Unternehmung

Veröffentlicht:
17.10.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Guten Tag
Einer unserer Klienten ist im Handelsregister als Geschäftsführer und Inhaber einer AG eingetragen. Weiter hat er 2 Aktionäre, welche im Ausland wohnen und nicht in die Schweiz einreisen können. Da er im Handelsregister eingetragen ist bekommt er kein Arbeitslosentaggeld. Der Konkurs wurde von einem Gläubiger eingeleitet. Darf die Arbeitslosenkasse solange nicht bezahlen, bis der Klient aus dem Handelsregister gelöscht wurde? Sie haben mir damals Art. 51 Abs. 2 AVIG genannt, doch dies ist für Insolvenzentschädigung. Gilt dieser trotzdem? Gibt es andere Möglichkeiten aus dem Handelsregister gelöscht zu werden? Kann ein Konkurs gemacht werden, auch wenn die Aktionäre im Ausland sind? Wie lange kann so ein Konkurs dauern?

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Doris Platania

Expert*in Schuldenberatung

Sehr geehrte Frau Herrscher,

leider ist es tatsächlich so, dass kein Arbeitslosengeld gezahlt wird solange ihr Klient dort als Geschäftsführer registriert ist. Vergleichen Sie bitte den Bundesgerichtsentscheid dazu:    BGE 123 V 234 (einfach bei einer Suchmaschine eingeben, dann kommt der entsprechende Entscheid).

Je nachdem macht es Sinn, dass sich ihr Klient zwischenzeitlich bei der Sozialhilfe anmeldet.

Der Konkurs kann durchgeführt werden, auch wenn die Aktionäre im Ausland ansässig sind.

Wie lange der Konkurs dauert, hängt vom Umfang der Abklärungen ab (Wieviele Gläubiger sind es?, gibt es Aktive zu veräussern?, wie gross ist der administrative Aufwand des Konkursamtes?)

Im SchKG Art. 270 steht:

1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.

2 Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne melden.

Freundliche Grüsse

Doris Platania