Guten Tag
Wir unterstützen eine Mutter und das gemeinsame Kind des Lebenspartners, der im gleichen Haushalt wohnt. Der Lebenspartner bzw. Kindsvater hat selber keinen Anspruch auf Sozialhilfe, erwirtschaftet aber mit dem ALK-Taggeld einen nicht genügend grossen Überschuss, um für die vollen Kosten des Kindes aufzukommen (SKOS F.5.3).
Ein Konkubinatsbeitrag mittels erweitertem SKOS-Budget wird gemäss SKOS F.5.3 erst berechnet, wenn zusätzlich zur Übernahme der vollen Kosten für das Kind eine weitere Leistungsfähigkeit ausgewiesen ist.
Fragestellung:
Interpretieren wir SKOS F.5.3 richtig, wenn wir davon ausgehen, dass tatsächlich die Leistungsfähigkeit für die vollen Kosten des Kindes massgebend sind, ob vom Kindsvater überhaupt ein Unterstützungsbeitrag eingeholt werden kann? Oder können wir, wenn das erweiterte SKOS-Budget einen Überschuss ausweist, der zwar nicht die vollen Kosten deckt, aber immerhin einen Anteil, diesen Anteil vom Kindsvater einfordern?
Wir danken Ihnen für baldige Antwort.
Freundliche Grüsse
J. von Wyl
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Schmid
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Paragraph 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich (SHV, BGS 851.11) besagt, dass sich die wirtschaftliche Hilfe im Kanton Zürich nach den SKOS-Richtlinien bemisst. Diese besagen in Kapitel F.5.3, dass bei Partnern im stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners angemessen zu berücksichtigen seien. Vom nicht unterstützten Partner wird erwartet, dass er zunächst für seine Kosten und bei gegebener Leistungsfähigkeit für die vollen Kosten der gemeinsamen , im gleichen Haushalt lebenden Kinder aufkommt. Bei weiterer Leistungsfähigkeit wird ein Konkubinatsbeitrag mittels erweitertem SKOS-Budger berechnet.
Die konkrete Berechnungsart findet sich in Kapitel H.10 SKOS-Richtlinien. Dabei wird in einem ersten Schritt das erweiterte SKOS-Budget der pflichtigen Person und der gemeinsamen im selben Haushalt lebenden Kinder ermittelt. Kann der Pflichtige mit seinen finanziellen Mitteln nicht den Lebensunterhalt von sich und den gemeinsamen im selben Haushalt wohnenden Kinder decken, werden die Kinder im Budget der unterstützten Person berücksichtigt. In diesem Fall wird das SKOS-Budget des Pflichtigen allein ohne Berücksichtigung der Kinder nochmals berechnet, allerdings ohne Erweiterung (siehe Kapitel H.10-2 SKOS-Richtlinien) d.h. ohne Schuldentilgung, ohne laufende Steuern und ohne rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge für nicht im selben Haushalt wohnende Kinder und ehemalige Partner/Innen ein allfälliger Überschuss gemäss SKOS-Budget wird dann als Konkubinatsbeitrag angerechnet.
Konkret bedeutet dies in dem von Ihnen geschilderten Fall, dass das Kind in das Unterstützungsbudget der Mutter aufgenommen wird mit seinem Bedarf, das (einfache) SKOS-Budget des Partners und Vaters berechnet und ein allfälliger Überschuss als Konkubinatsbeitrag angerechnet wird.
Vorgängig einer Anrechnung ist die Klientin anzuhören. Sie muss Einwände vorbringen dürfen, was gegen eine Anrechnung spricht oder gegen die Höhe der Anrechnung. Ihre Argumente sind zu hören und zu prüfen. Allenfalls ist der anzurechnende Betrag zu korrigieren. Auch Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Partners sind zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Ich möchte mich in aller Form für die möglicherweise falsche Anrede entschuldigen. In der Kopfzeile steht als Verfasser Peter Schmid. Unterzeichnet ist mit J. von Wyl.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach