Guten Tag
Wir haben eine Anmeldung für wirtschaftliche Sozialhilfe von einem Mann (43 J.) mit psych. Beeinträchtigung und Suchterkrankung erhalten. Er lebt seit 2020 mit seiner Partnerin zusammen (Mietvertrag lautet auf beide). Seit 3 Monaten lebt er in stationärer Behandlung in der Psychiatrie und wechselt in diesen Tagen in die stationäre Suchttherapie, die möglicherweise bis zu zwei Jahren dauern kann. Eine Kostenbeteiligung und Anteil persönliche Auslagen werden dem Patienten in Rechnung gestellt.
Gemäss unserer Berechnung hat der Klient kein Anspruch auf Sozialhilfe, da das Vermögen der Konkubinatspartnerin den Freibetrag von 30'000.- übersteigt (Vermögensfreibetrag für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung gem. Skos-Richtlinien, siehe Merkblatt erweitertes Skos-Budget).
Bei diesem Fall sind folgende Fragen aufgetaucht: Das Paar lebt faktisch getrennt, sie leben für längere Zeit nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Als Paar sind sie jedoch noch zusammen und der Klient bleibt am Wohnort angemeldet. Kann der stationäre Aufenthalt (also kein gemeinsamer Haushalt) eine Begründung dafür sein, dass auf die Anrechung eines Konkubinatsbeitrages und die Berücksichtigung des überschüssigen Vermögens der Konkubinatspartnerin verzichtet wird bei der Berechnung der Sozialhilfe?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne folgendermassen beantworte: Fast dieselbe Frage wurde am 27.9. auf sozialinfo.ch gestellt. Ich habe als Antwort ausgeführt, dass ich keine abschliessende Antwort geben kann, weil es meiner Ansicht nach darauf ankommt, wie man die Begriffe "Zusammenleben" und "Führen eines gemeinsamen Haushaltes" definiert. Da ich keine Rechtsprechung dazu gefunden habe (auch nicht aus anderen Kantonen), konnte ich lediglich meine Überlegungen festhalten.
Darf ich Sie deshalb auf meine Ausführungen und meine Ergänzungen auf die Frage vom 27.9. verweisen? Ergänzend kann ich ausführen, dass ich mich bei einem 2-jährigen Aufenthalt etwas schwer tue, noch von einem vorübergehenden Aufenthalt zu sprechen und ich in diesem Fall das Zusammenleben tendenziell nur dann noch als gegeben erachten würde, wenn die Person das Wochenende zu Hause bei der Partberi. verbringt. Eine abschliessende Einschätzung ist mir aber nicht möglich. Ich rate, je nach Sachverhalt eine Entscheidung zu treffen.
Freundliche Grüsse