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Konkubinat / Konkubintasbeitrag ja oder nein?

Veröffentlicht:
27.09.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag
Wir betreuen eine junge Frau im Rahmen der Sozialhilfe. Die Frau lebt mit ihrem Ex-Partner (nicht verheiratet gewesen) und Vater ihres Kindes (Kind ist 4 Monate alt) zusammen in einer Wohnung (weil sie die Wohnung erst per 31.1.18 kündigen können und keine/r der beiden die Wohnung alleine finanzieren kann). Die Frau und der Vater des Kindes sind aber, so ihre Aussagen, kein Paar mehr. Für uns ist diese Aussage auch glaubwürdig. Der Unterhaltsvertrag ist noch hängig. Der Vater des Kindes arbeitet und bezieht keine Sozialhilfe. Für ihn besteht aber eine Beistandschaft, welche ich führe. Nun die Frage: darf man in dieser Situation einen Konkubinatsbeitrag berechnen, der mein Klient der Ex-Freundin bezahlen muss?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Andrea Mülhauser

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Mülhauser
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Tätsächlich ist es nach Lit. F.5.3 SKOS-Richtlinien so, dass bei einem stabilen Konkubinat (das z.B. dann besteht, wenn ein Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt) ein Konkubinatsbeitrag geschuldet ist. In dem von Ihnen geschilderten Fall kommt es deshalb drauf an, ob man von einem Konkubinat ausgehen darf. Dabei sind die Gesamtumstände, welche von aussen erkennbar sind, ausschlaggebend. Der von Ihnen betreute Mann lebt offenbar mit seinem Kind und dessen Mutter zusammen. Dies spricht in einem ersten Schritt für ein Konkubinat. Auch der subjektive Wille, kein Paar mehr sein zu wollen, ändert daran nichts. Nicht mehr von einem Konkubinat - mit der Folge, dass kein Konkubinatsbeitrag geschuldet ist - kann nur dann gesprochen werden, wenn die Beiden gegen aussen zeigen, dass sie kein Paar sind und sich auch nicht gegenseitig beistehen wollen. Dies können sie u.a. dadurch zeigen, dass sie nachweislich die gemeinsame Wohnung künden, jeder nachweislich eine neue Wohnung mietet, sie den Haushalt nicht gemeinsam führen (kein gemeinsames Kochen, keine gemeinsame Kasse, keine gemeinsame Wäsche) und auch das Bett nicht mehr teilen. Zum Beweis dieses Umstandes kann die Sozialhilfebehörde nach Hause eingeladen werden.
Gelingt der Beweis nicht, darf ein Konkubinat angenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach

Guten Tag Frau Loosli
Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen, welche sehr dienlich sind.
Freundliche Grüsse
Andrea Mülhauser