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Kinderzulagenanspruch des bevormundeten und bei einer Pflegefamilie lebenden KIndes

Veröffentlicht:
22.08.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag meine Damen und Herren
Nach dem Tod der Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge wurde ich zum Vormund eines Kindes ernannt (Kanton St. Galen).
Ich habe das Kind in der Zwischenzeit in einer Pflegefamilie untergebracht.
Der Vater, welcher ebenfalls im Kanton St. Gallen wohnhaft ist, sitzt im Gefängnis.
Wie kann ich nun für das Kind den Kinderzulagenanspruch geltend machen?
Leitet sich der Anspruch vom Vater ab und ich melde den Kinderzulagenanspruch für Nichterwerbstätigte an?
Melde ich als Vormund den Kinderzulagenanspruch an und die KESB bzw. die Stadt St. Gallen, welche mein Arbeitgeber ist, muss die Kinderzulagen ausrichten?
Für eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen dankbar.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Klug
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage.
a) Gemäss Art. 4 des FamZG besteht ein Anspruch auf Kinderzulagen, zu denen ein Kindesverhältnis nach ZGB besteht. Darüber hinaus aber auch für Pflegekinder, Stiefkinder sowie Geschwister und Enkelkinder des Bezugsberechtigten, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Masse aufkommen.
b) Als Vormund besteht KEIN Anspruch auf Kinderzulagen, weil insoweit kein eigentliches Kindesverhältnis besteht.
c) Unter Umständen besteht aber ein Familienzulagenanspruch für das Kind über die Pflegeeltern. Für Pflegekinder besteht seitens der Pflegeeltern nämlich nur ein Anspruch auf Kinderzulagen, wenn diese im Sinne von Art 49 Abs. 1 AHVV unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (vgl. Art. 5 Familienzulagenverordnung). Tagespflege genügt dafür nicht. Unentgeltlich ist das Pflegeverhältnis im Weiteren praxisgemäss nur dann, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (vgl. Wegleitung über die Renten in der AHV und der IV (RWL), Stand 1.1.2017, Rz. 3310.).
Es ist also entscheidend, ob und inwieweit hier Pflegegeld an die Pflegeeltern fliesst.
d) Falls es sich hier um einen Fall handelt, wo die Pflegeeltern ein Enkelkind (oder Geschwister) aufnehmen und überwiegenden Unterhalt leisten sind die Voraussetzungen für eine Kinderzulage etwas weniger streng. Gemäss Art. 6 FamZV besteht schon ein Anspruch, wenn das Kind im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebt, sofern die von dritter Seite erbrachten Leistungen für den Unterhalt des Kindes (z.B. Unterhaltsbeiträge, Waisenrente) den Betrag der maximalen vollen Waisenrente von 940 Franken pro Monat nicht übe steigen.
e) Möglich ist schliesslich noch ein Anspruch von Anspruchsberechtigten, für die das Kind ein Geschwister oder Enkelkind ist, wenn das Kind nicht im selben Haushalt lebt, wenn diese Verwandten aber Unterhaltsbeiträge leisten, die mindestens gleich hoch sind wie der Betrag der maximalen vollen Waisenrente, also 940 Franken pro Monat.
Siehe auch: Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL), Stand 1.1.2017.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot