Liebes Expertenteam
uns beschäftigt folgende Fragestellung:
Die Mutter mit der Tochter bezieht von unserem Dienst Sozialhilfe, ergänzend zu Alimenten, die sie direkt vom Kindsvater bekommt. Dieser möchte keine Kinderzulagen über seinen Arbeitgeber beantragen, da er nicht wünscht, dass der Arbeitgeber Kenntnis bekommt, dass er ein Kind hat. Wir haben versucht über die Ausgleichskasse Kinderzulagen für Nichterwerbstätige über die Kindsmutter zu beantragen. Diese lehnten das Gesuch ab, da der Vater über einen Arbeitgeber verfügt. Der Vater unterschreibt uns auch keine Bestätigung, dass er die Kinderzulagen über den Arbeitgeber nicht beantragen wird.
Welche Möglichkeiten haben wir Kinderzulagen zu beantragen?
Besten Dank für die Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Sabine
1. Ein Antrag auf Familienzulagen kann stellen, wer auch gegen entsprechende Entscheide beschwerdeberechtigt ist (vgl. Art. 29 ATSG und dazu BGE 98 V 55 f.). Deswegen kann der andere Elternteil oder das volljährige Kind anstelle des Elternteils, der einen Anspruch geltend machen kann, dies aber nicht tut, einen Antrag stellen. In diesem Fall werden die Familienzulagen direkt an diejenige Person ausgerichtet, welche den Antrag gestellt hat. (Vgl. dazu Art. 29 und Art. 59 ATSG; siehe dazu Rz. 104 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL, Stand 1.1.2020).
Es wäre auch möglich, stellvertretend für den Erwerbstätigen eine Anmeldung zu machen. Nötig wäre dafür eine Vollmacht des Vaters oder ein entsprechendes Mandat in einer Beistandschaft durch die KESB.
Möglich ist aber auch, dass die Kindesmutter (oder das volljährige Kind) den Anspruch unter Verweis auf Art. 59 ATSG geltend macht, direkt bei der zuständigen Familienausgleichskasse, mit welcher der Arbeitgeber des Vaters abrechnet (Art. 29 ATSG), verbunden mit einer Erklärung, dass der Kindesvater den Anspruch nicht geltend machen will. Die Nichtbereitschaft zur Geltendmachung sollte z.B. durch den SD zu bestätigt werden, wenn er dies nicht schriftlich bestätigen will, und dem Gesuch beizulegen.
Sein Wunsch, dass der AG nichts von der Elternschaft erfährt, wird wohl kaum möglich sein, da auch eine Anmeldung über die Familien-Ausgleichskasse danach dazu führt, dass entsprechende Abrechnungen mit dem Arbeitgeber nötig sind.
2. Sollte die Familienausgleichskasse das Gesuch nicht bearbeiten wollen, so ist eine entsprechende Nichteintretensverfügung zu verlangen. Gegen diese kann dann vorgegangen werden.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot