Guten Tag,
mein Klient hat sich vor 14 Jahren im Kanton St.Gallen getrennt. (War nie verheiratet). Seine Tochter ist inzwischen 17 Jahre alt und wird 2 Monate vor ihrem 18. Geburtstag ihre Erstausbildung beenden. Nun ist die Frage bis wann er genau die Kinderalimente für seine Tochter ausrichten muss?
Datum der Beendigung der Erstausbildung, 18. Geburtstag (28.7.2018) oder bei Beendigung des 18. Lebensjahres, d.h. per 31.12.2018?
Im Alimentenvertrag sei dies nicht genau geregelt und lasse Spielraum offen.
Freundliche Grüsse
A.Maurice
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Maurice
Der Unterhalt ist nach Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit geschuldet. Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 276 N 6 ff.). Wenn das Kind nach Abschluss der Lehre einen Lohn erzielt, kann das zur teilweisen oder sogar vollständigen Befreiung der elterlichen Unterhaltspflicht führen. Auch das Ersatzeinkommen, nämlich das Arbeitslosengeld, wird berücksichtigt.
Es kommt also darauf an, wie hoch der Lohn oder das Arbeitslosengeld nach der Lehre ausfallen. Steht die Tochter wirtschaftlich auf „selbstständigen Füssen“, so ist gestützt auf Art. 276 Abs. 3 ZGB kein elterlicher Unterhalt mehr geschuldet, auch wenn die Tochter noch nicht volljährig ist. Endet der Lehrvertrag Ende Mai 2018 so ist der Unterhalt noch für den Monat Mai geschuldet.
In jedem Fall hört die Unterhaltspflicht auf, wenn das Kind volljährig wird. Der Unterhalt ist noch für den Monat des Geburtstages geschuldet. Nur wenn es noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, dauert die Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB an (KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 277 N 3 ff.).
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 3.3.2018
Karin Anderer
Vielen Dank Frau Anderer für Ihre Angaben!
Beste Grüsse
A.Maurice