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Kinder ausser Berechnung in EL

Veröffentlicht:
24.08.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Bei einer Person in IV-Massnahme (Taggeld länger 6 Monate) wollte ich EL beantragen, weil das Taggeld für den Familienunterhalt mit Kindern nicht ausreicht.
Grundlage war für mich: WEL Randziffer 3224.01
„Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Waisen und Kinder gilt für die minderjährigen und volljährigen Kinder und Waisen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl Rz 3143.03) und nicht verheiratet sind.“
Jetzt sollen die Kinder nicht berücksichtigt werden mit Bezug auf ELV Art. 8.1. Kinder die ausser Rechnung fallen, nämlich wenn keine eigenen IV-, IV-Kinder- oder Waisenrente besteht.
Ist das wirklich so gemeint?
Das macht doch keinen Sinn - die Ehefrau wurde ohne weiteres in die Berechnung aufgenommen, sie ist doch eine erwachsene Person die potentiell Geld verdienen kann.
Aber die Kinder, für die Unterhaltspflichten bestehen, sollen dann nicht berücksichtigt werden?!
Also müsste sich der Mann von Frau und Kindern trennen, damit dann die gerichtlich verfügten Alimentenzahlungen im EL-Budget wieder berücksichtigt werden können?
Das kann es doch auch nicht sein!
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen im Voraus
M.Blindow

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Blindow.
Tatsächlich bleiben in der EL-Berechnung bei Personengemeinschaften minderjährige Kinder, die keinen eigenen Anspruch auf eine IV-Rente, eine AHV- oder IV-Kinderrente oder eine Waisenrente haben, mit ihren anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ausser Rechnung (Art. 8 Abs. 1 ELV).
Unterhaltsleistungen an Kinder, die ausser Rechnung fallen, werden in der EL-Berechnung für die EL-beziehende Person nicht eingerechnet (WEL (Stand 1.1.2017) Rz. 3272.02.
Die Ehefrau wird hingegen in die Rechnung einbezogen. Für sie wird aber auf der Seite der anrechenbaren Einnahmen allenfalls auch ein hypothetisches Einkommen eingerechnet, falls sie nicht im zumutbaren Umfang, ein Einkommen erzielt. Vgl. dazu WEL (Stand 1.1.2017) Rz. 3482.02 bis 3482.07.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Beste Grüsse Peter Mösch Payot