Zum Inhalt oder zum Footer

kein IV-Taggeld für TeilrentenberzügerInnen bei IV-Massnahme wenn kein zusätzlicher Einkommensverlust

Veröffentlicht:
15.04.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Ich bin der Meinung, dass seit der IVG-Revision 6a IV-Rentenbezügerinnen, die an einer IV-Massnahme (Belastbarkeitstraining) teilnehmen, kein zusätzliches Taggeld ausgerichtet wird, ausser sie erlitten durch diese Massnahme einen Einkommensverlust oder es entstünden zusätzliche Kinderbetreuungskosten. Diese Regelung gilt m. E. auch für Teilrentnerinnen.
Eine Klientin behauptet aber vehement, ein zusätzliches Taggeld sei ihr versprochen worden.
Gibt es spezielle Ausnahmeregelungen, die mir entfallen sind? Wo wären diese zu finden?
Freundliche Grüsse
M.Blindow

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Blindow
a) Gemäss Art. 22 IVG ist ein Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen geschuldet (inkl. Integrationsmassnahmen und die sozialberufliche Rehabilitation, zu der auch das Belastbarkeitstraining gehört, um die es in casu geht (Art. 14a Abs. 2 IVG, Art. 4quinquies IVV) . Und zwar unter der Voraussetzung, dass die Massnahme daran hindert einer Arbeit nachzugehen, oder wenn jemand in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. DiBei es muss mindestens an drei aufeinander folgenden Tagen erfolgen.
b) Etwas anders ist die Lage bei Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung ODER bei Versicherten, die den 20. Geburtstag noch nicht erreicht haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind: Bei diesen ist das Taggeld davon abhängig, dass sie die Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen
Ausgeschlossen ist das Taggeld für die Form der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld durchgeführt wird.
c) Bei Personen, die eine Rente beziehen, gilt, dass diese weiter bezahlt wird an Stelle des Taggeldes, während einer Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG (und dazu gehören auch die Belastungstrainings). Gleiches gilt bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Vgl. Art. 22 Abs. 5bis IVG.
d) Die Ausnahme liegt dann vor, wenn jemand dann wegen der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder ein Taggeld einer anderen Versicherung verliert (etwa der ALV oder der Unfallversicherung). In diesem Fall wird ein Taggeld zusätzlich zur Rente gewährt. Gerade bei Teilinvaliden kann dies der Fall sein.
Vom Vorgehen her in der Sache rate ich Ihnen bzw. dem Klienten, bei der Person, welche die Zusage zum Taggeld gemacht hat, dies schriftlich bestätigen zu lassen und sich nach den Rechtsgrundlagen zu erkundigen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot