Guten Tag
Ein junger Erwachsener hat eine ablehnende EL-Verfügung erhalten, da sein Vater (IV-Renter und damit Hauptrentner) im Ausland wohnhaft sei. Damit sei gemäss Rz.2220.01 kein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen gegeben. Die Prüfung des Gesuchs richte sich nach dem EL-Anspruch des Vaters, welcher aufgrund des Wohnsitzes im Ausland nicht gegeben sei. Der junge Mann befindet sich im 1. Lehrjahr.
Ist die Anwendung von Rz. 2220.01 korrekt?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse, Regula Widmer
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Widmer, sehr geehrte Frau König
Ja, diese Auskunft ist korrekt.
Ein eigenständiger Anspruch auf EL für Kinder besteht bei einer Waisenrente (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. abis ELG).
Hingegen ermöglicht die Kinderrente keinen eigenständigen Anspruch, sondern der Anspruch auf EL besteht für die Stammrente (z.B. IV-Rente), wobei dann rechnerisch für den Fall, dass das Kind nicht mit dem Rentner/der Rentnerin zusammenwohnt, der Anteil der EL für das Kind über die Kinderrente eigenständig berechnet wird.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 ELV (siehe entsprechend Wegleitung Ergänzungsleistungen (Stand 1.1.2019), RZ. 2220.01) kann dabei das Kind einen Anspruch haben, auch wenn die Eltern die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Hingegen müssen seitens des Stammrentners (hier des IV-Rentners) die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sein. Das beinhaltet Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz.
Kinder haben (ausserhalb der Fälle mit einer Waisenrente) nur einen Anspruch auf EL, wenn auch die/der Hauptrentner/in einen solchen Anspruch auf EL haben (Urteil 9C_371/2011 vom 5.9.2011, E.2.4.1)
Vor diesem Hintergrund erscheitn mir die Auskunft korrekt.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot