Die Anfrage betrifft die Rechte / Pflichte eines Arbeitgebers und des Arbeitnehmers:
Der Mitarbeitende wurde in der Vergangenheit vom Hausarzt (gemäss Kenntnis des Arbeitgebers aus psychischen Gründen) immer wieder krank geschrieben.
Da der Mitarbeitende hohe Krankenkassenprämienausstände hat, Lohnpfändung sowie auf der schwarzen Liste der Prämiensäumigen eingetragen ist, verweigert der Arzt nun die erneute Ausstellung von Arztzeugnissen, obwohl der Mitarbeitende seit längerem wieder nicht zur Arbeit erscheint - den Arbeitgeber informiert hat, er sei psychisch nicht in der Lage zu arbeiten.
Der Arzt verlangt für die Ausstellung des Arztzeugnisses /weitere Behandlung Fr. 500.00 zum Voraus / Barzahlung , dies sei keine Notfallbehandlung.
Der Arbeitgeber benötigt aber Arztzeugnisse zum Einreichen an seine Krankentaggeldversicherung.
Was hat der Arbeitgeber für Möglichkeiten, auch Inbezug Weiterbeschäftigung des Mitarbeitenden? Er möchte den Mitarbeiter grundsätzlich behalten, ist aber nicht längerfristig bereit, den Mitarbeitenden weiter zu beschäftigen mit Lohnzahlung, wenn dieser keine Arztzeugnisse beibringen kann.
Was hat der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für Möglichkeiten / Rechte?
Herzlichen Dank für Ihre Auskunft!
E. Schöpfer
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Demmler
Gerne beantworte ich Ihre nicht ganz einfache Frage wie folgt:
Ihr Klient ist arbeitsunfähig und will Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin bzw. Krankentaggelder beziehen. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, den Beweis für Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, das heisst, ein entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen. Aus den von Ihnen geschilderten Gründen kann ihr Klient bei seinem Arzt kein solchen Zeugnis erhalten. Grundsätzlich müsste es wohl möglich sein, dass sich ihr Klient von irgendwo her die nötigen Mittel auftreibt, um Arzt das Ausstellen eines Zeugnisses finanzieren zu können. Das Ausstellen eines Zeugnisses fällt tatsächlich nicht unter den Titel "Notfallbehandlungen".
Als Alternative zum "Geld auftreiben" bietet sich meines Erachtens folgender Weg an: Der Arbeitgeber des Klienten hat ev. einen Vertrauensarzt, dieser könnte die Arbeitsunfähigkeit ihres Klienten im Auftrag der Arbeitgeberin beurteilen. In diesem Fall wäre es zulässig, dass die Arbeitgeberin die Rechnung für diese Beurteilung dem Arbeitnehmer zur Zahlung weiterleitet. Aber immerhin käme Ihr Klient so zu seinem Zeugnis und zu den Taggeldleistungen.
Soweit meine Überlegungen, mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli
Herzlichen Dank Herr Pärli!
E. Schöpfer / B. Dennler