Zum Inhalt oder zum Footer

Kehrichtgebühren

Veröffentlicht:
10.01.2023
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag.

Unser Sozialdienst ist für mehrere Gemeinden zuständig. In einzelnen Gemeinden unseres Zuständigkeitsgebietes werden die Kehrichtgebühren z.B.  bis zu Fr. 140.-- pro Person über 20 Jahren pro Jahr, direkt von der Gemeinde in Rechnung gestellt. Bisher wurden diese von uns jeweils nicht bezahlt, weil die Kehrichtentsorgung im GB enthalten sei. Nun gibt es aber eine Gemeinde welche diese Gebühr oder Steuer über die Liegenschaftsverwaltungen abwickelt und somit in den NK Aktontozahlungen enthalten sind, welche wir übernehmen. Dies ist aktuell eine Ungleichbehandlung und daher wäre ich für Ihre Grundsätzliche Einschätzung der Kostenübernahme von Kehrichtgebühren oder Kehrichtsteuern sehr dankbar.

Besten Dank.

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag 

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Es wäre hilfreich zu wissen, um welche Gemeinden (im Kanton Solothurn, richtig?) es sich handelt, damit allfällige Unterschiede in den Kehrichtgebührordnungen einbezogen werden können. Können Sie mir das mitteilen? 

Beste Grüsse

Melanie Studer

Guten Tag

Es handelt sich um die EWG Bellach.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Danke für Ihre Frage und die Präzisierung. Zunächst vorweg: hier eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger*innen, für die Ihr Sozialdienst zuständig ist, zu erreichen, ist wichtig.

Was unumstritten ist, ist dass die Sackgebühren für den Kehricht nach dem Verursacherprinzip im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Bei den von Ihnen angesprochenen Kehrichtgrundgebühren lässt sich die Frage, ob sie aus dem Grundbedarf zu bestreiten sind oder als Teil der Nebenkosten zu übernehmen sind, nicht gleich klar beantworten. Meines Erachtens sprechen aber doch einige Argumente dafür, diese Grundgebühren zu erstatten und sie nicht als im GBL inbegriffen zu betrachten.

Gem. den SKOS-Richtlinien (C. 4.1 Abs. 2) sind die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten als Teil der Wohnkosten zu übernehmen. Diese Richtlinien sind im Kanton Solothurn verbindlich (§ 152 Sozialgesetz des Kantons Solothurn; keine Ausnahme in § 93 Sozialverordnung). Die Kehrichtgrundgebühren sind gemäss der mietrechtlichen Literatur anerkannte Nebenkosten (siehe z.B. Hulliger Urban/Heinrich Peter, Kommentar zu Art. 257-257c OR, in: Müller-Chen/Hugenin (Hrsg), CHK – Handkommentar zu Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 9), welche also den Mieter*innen belastet werden dürfen. Es sind Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache in Zusammenahng stehen. Dementsprechend wäre es nicht mit den SKOS-RL respektive den gesetzlichen Grundlagen des Kantons Solothurn vereinbar, bei denjenigen Sozialhilfeempfänger*innen, denen die Grundgebühr mit den Nebenkosten verrechnet werden, diese Kosten nicht zu übernehmen und aus der Nebenkostenabrechnung «herauszurechnen». Damit können Sie die Gleichbehandlung der Sozialhilfeempfänger*innen eigentlich nur dadurch erreichen, dass die Kehrichtgrundgebühren bei allen erstattet wird.

Das Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurn äussert sich nicht zu Ihrer Frage. Rechtsprechung habe ich ebenfalls keine gefunden. Ich habe mich jedoch etwas über Ihre Kantonsgrenzen hinaus umgeschaut und in den Richtlinien der BKSE des Kantons Bern äussert sich dazu und hält unter dem Stichwort «Mietzins» fest, dass die Grundgebühr grundsätzlich von der Sozialhilfe zu übernehmen ist, und zwar auch dann, wenn sie direkt den Mieter*innen zu zahlen ist.  

Nebst den Überlegungen zur Gleichbehandlung der Sozialhilfebezüger*innen, lässt sich das m.E. durchaus mit dem Argument begründen, dass die Kehrichtgrundgebühr nicht klarerweise von der Budgetposition «Laufende Haushaltsführung» im Grundbedarf erfasst ist und man auch keine Möglichkeit hat, die höhe der Gebühr zu beeinflussen. Sobald man wohnt, ist sie auf die ein oder ander Weise geschuldet. Während die anderen Positionen, die im GBL enthalten sind, zumindest zum Teil vom Verhalten der Sozialhilfeempfänger*innen abhängig sind. Auf jeden Fall soll eine unterschiedliche Behandlung nicht vom Abfallreglement der Gemeinden abhängig sein.

Ich hoffe, diese Überlegungen und Hinweise helfen Ihnen weiter.

Beste Grüsse

Melanie Studer