Guten Tag!
Ich möchte gerne wissen, wie der Umstand eines Einkaufs in die PK von der AK bezüglich Vermögensrückgang beurteilt werden kann oder könnte (im konkreten Fall 1 Person im Heim, 1 Person noch erwerbstätig, Vermögensschwelle wird neurechtlich überschritten sein):
Es handelt sich bei einem Einkauf in die PK eigentlich um eine "Vermögensverlagerung". Ein solcher Einkauf ist im Prinzip gemäss BVG Art. 79 b. Abs. 3 (primär steuerlich) für drei Jahre zum Kapitalbezug gesperrt oder wird dann bei (vorzeitiger) Pensionierung fällig.
Darf die AK einen PK-Einkauf als Verzichtsvermögen anrechnen, wenn dieser 10 % des legitimen Vermögensrückganges überschreiten würde? Belegbar wäre dieser und entspricht einem gleichwertigen Gegenwert. Wahrscheinlich könnte das als freiwilligen Vermögensverzicht ohne wichtigen Grund beurteilt werden?
Ich finde leider weder in der Wegleitung noch in der Literatur (Cariget/Koch) keine explizite Erwähnung. Und die Rechtssprechung fehlt ja noch für eine Weile.
Ich freue mich auf eine aufschlussreiche Antwort.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Ein Einkauf in die Pensionskasse vermindert das vorhandene verfügbare Kapital. Er wirkt steuerlich begünstigend, weil Einkäufe in die Pensionskasse grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Auch werden Pensionskassenguthaben zusätzlich von der Vermögenssteuer ausgenommen. Erst der Bezug führt dann zu einer (reduzierten) steuerlichen Belastung.
Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG (Art. 79b BVG).
Mit der Einzahlung wird das Vermögen der Vorsorge zur Verfügung gestellt und geht nicht verloren.
Ergänzungsleistungsrechtlich stellt sich die Frage, ob es sich bei einem solchen Einkauf um einen Vermögensverzicht handelt, der dann bezüglich Eintrittsschwelle anzurechnen wäre, bzw. der für die Berechnung des bei den Einnahmen anzurechnenden Vermögensverzehrs für das Vermögen zu berücksichtigen wäre.
Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich nicht um einen Verzicht, wenn Vermögen angelegt wird. Mit Ausnahme der Fälle, wo unter den konkreten Umständen von Anfang an mti sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des Vermögens gerechnet werden müsste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (BGer 9C_507/2011 vom 1.12.2011).
Eine Einzahlung in die zweite Säule ist kein solcher Verzicht. Das Vermögen bleibt erhalten. Die Handlung dient gar gerade dem selben Zweck wie die Ergänzungsleistungen, nämlich der Sicherung der Vorsorge.
Auch wenn nach meiner Kenntnis keine explizite bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht dürfte also hier keine Verzichtshandlung vorliegen. Allfällige andersweitige Verfügungen würde ich mit einer Einsprache belegen.
Ich hoffe, das dient.
Prof. Peter Mösch Payot