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Junge Erwachsene und Krankenkassenschulden

Veröffentlicht:
06.11.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

2018/2019 wurden öfters Krankenkassenschulden thematisiert, die junge Erwachsene von ihren Eltern "erbten", wenn diese volljährig wurden. Eine dementsprechende Anpassung des KVG war im Gespräch.

Könnten Sie mir sagen, wie der aktuelle Stand ist.

Und das ganze betrifft ja auch volljährige Kinder, die noch in Ausbildung und finanzieller Abhängigkeit von den Eltern leben.

Bliebe Ihnen nur, die Eltern wegen Vernachlässigung ihrer Unterhaltspflichten zu verklagen? 

Und betreffs der schwarzen Listen der Krankenkassen, soweit sie noch in einzelnen Kantonen bestehen: kann man davon ausgehen, dass diese jungen Leute, falls sie in ihrem Wohnkanton von einer solchen schwarzem List erfasst wurden, auf Antrag wieder gestrichen werden können - oder ist das auch kantonsweise verschieden? 

 

freundliche Grüsse

M. Blindow

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Blindow

Gerne nehme ich Stellung zu Ihren diversen Fragen:

a) Tatsächlich ist eine Gesetzesänderung hinsichtlich der unbefriedigenden geltenden Rechtslage der Übertragung der Krankenkassenschulden der Eltern an die Kinder ab der Volljährigkeit in Vorbereitung. Entsprechende Motionen wurden Ende 2019 übertragen

Derzeit liegen Entwürfe vor, die in den zuständigen Parlamentskommissionen vorbesprochen werden und wohl in Kürze ins Parlament eingebracht werden.

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173323

 

b) Nach noch geltendem Recht bleibt den betroffenen Jugendlichen tatsächlich nur, erstens zu versuchen bei der Krankenversicherung zu erwirken, dass die Versicherung freiwillig auf die Geltendmachung verzichtet oder die Forderungen zumindest stundet (damit keine Betreibungen entstehen, bzw. diese aufgehoben werden können). Ansonsten bleibt tatsächlich nur die zivilrechtliche Klage gegen die Eltern wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.

 

c) Die Listen der Prämiensäumigen sind nach kantonalen Recht geregelt in Anwendung von Art. 64a Abs. 7 KVG. Vieles ist dabei hinsichtlich des Spielraums, welche den Kantonen zukommt, nicht abschliessend geklärt. Gemäss der Rechtsprechung dürfen die damit verbundenen Beschränkungen der Leistungspflicht nur für Zahlungsunwillige, nicht auf Zahlungsunfähige bezogen werden. Weitere Regelungen und Konkretisierungen hierzu sind kantonal vorgesehen. Ihre Frage könnte also nur nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Einführungsgestz beantwortet werden.

Auf jeden Fall ist ein Antrag, Jugendliche und junge Erwachsenen, welche Schulden nur deswegen erhalten, weil die Eltern ihre Pflicht verletzten, von der Liste zu nehmen zu empfehlen. Wo möglich sollte substantiiert/begründet werden, weswegen und inwieweit die Jugendlichen derzeit die Kosten nicht bezahlen können aufgrund ihrer finanziellen Situation.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot