Guten Tag Herr Mösch
Ich begleite eine Klientin, welche seit einem Jahr AUF ist auf Grund von diversen phyischen wie auch psychischen Diagnosen. Das Arbeitsverhältnis an der Schule wird nun auf Ende März 2023 aufgelöst. Das IV-Verfahren ist am laufen. Auf berufliche Massnahmen wird gemäss IV verzichtet, weil die Klientin in vier Jahren das ordentliche Rentenalter erreicht. Sie hat bis zur Arbeitsunfähigkeit an zwei Stellen gearbeitet, 60% als Lehrerin, ca. 20% als Leiterin eines kleinen Buchverlages (GmbH). Über beide bezieht sie nun ein Krankentaggeld. Die IV geht gemäss aktuellem Abklärungsergebnis davon aus, dass eine Teilinvalidität ausgewiesen ist. Meine Klienten würde gerne in einem kleinen Pensum im Verlag tätig bleiben, auch über die ordentliche Pensionierung hinaus.
Ich gehe davon aus, dass durch die IV-Rente ein Aufschub der AHV-Rente nicht möglich ist. Oder gilt ein anderer Grundsatz, wenn sie nur teilberentet wird?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Gemäss Art. 55bis lit. B AHVV in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 AHVG sind AHV-Renten, die eine IV-Rente unmittelbar ablösen, von der Aufschubsmöglichkeit ausgeschlossen.
Ihre Annahme ist also richtig, auch für Teilrenten. Allerdings nur, wenn die AHV-Rente die IV-Rente ablöst.
Dies hat zu tun damit, dass insoweit bei Altersrenten, die auf eine IV-Rente folgen der Besitzstand gilt, auch wenn dies eine Teilrente betrifft.
Konkret besagt dazu Art. 33bis AHVG:
Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.
Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind.
Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden (Rentenberechnung für Frühinvalide von 1 1/3 einer Minimalrente), so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird.
Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 3 des IVG bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.
Sollte aber die AHV-Rente selbständig berechnet nicht auf dem Besitzstand beruhen (weil sie selbständig berechnet höher ist), so müsste wohl die Aufschubmöglichkeit gewährt werden. Ich rate insoweit dazu, dass eine Vorausberechnung bei der Ausgleichskasse verlangt wird. Und diese Sache dort nachgefragt wird.
Ich hoffe, das dient.
Peter Mösch Payot