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IV: Massnahmen zur Frühintervention / sozialberufliche Rehabilitation

Veröffentlicht:
23.10.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Wir stellen fest, dass nie Massnahmen der Frühintervention(FI) im Sinne von sozialberuflicher Rehabilitation gesprochen werden. 

Laut Gesetz ist dies möglich bei einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (ATSG 6). Wir haben immer wieder Kleint*innen, die diese Voraussetzung erfüllen. Z.B. eine junge psychisch kranke Frau, die gemäss ärztlicher Empfehlung auf einen kostenpflichtigen betreuten Wohnplatz angewiesen ist. Dieser muss - trotz laufendem IV-Verfahren - die Sozialhilfe finanzieren. Da für diesen Platz eine Tagesstruktur vorausgesetzt wird, müssen wir auch diese finanzieren. 

Ich bin der Meinung, dass dies via FI unterstützt werden sollte. Mir ist klar, dass es auf die FI keinen Rechtsanspruch gibt. Dennoch ist diese Massnahme im Gesetz vorgesehen. Gemäss Auskunft der IV sei eine Massnahme nach FI nur dann möglich, wenn die IV bereits eine Verfügung gefällt hat. Ich gehe davon aus, dass damit die gleichen Voraussetzungen wie für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff IVG gemeint sind.  Daher meine Fragen:

 

1. Tifft es zu, dass für FI Massnahmen die gleichen Voraussetzungen wie für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff IVG gelten?

2. wie können wir als Sozialdienst bzw. die Klientin selbst vorgehen um eine sozialberufliche Reingegrationsmassnahme zu bewirken im Rahmen der FI?

Besten Dank

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Frau Gnekow

Tatsächlich gibt es für Massnahmen der Frühintervention keinen Rechtsanspruch. Es ist dafür auch keine irgendwie geartete Verfügung notwendig, deswegen ist die entsprechende Aussage nicht korrekt. Gemäss Art. 1sexies IVV ist formal aber eine IV-Anmeldung notwendig für eine Zusprache von Frühinterventionsmassnahmen.

Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.

Im Kern geht es also darum, dass die Massnahmen dazu dienen sollen, eine Invalidität zu vermeiden. In diesem Sinne besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den gesetzlichen Massnahmen der Eingliederung, die dann auch verbunden sein können mit einem Taggeld. Auf diese besteht bei Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Art. 7d IVG nennt die möglichen Massnahmen und nennt auch die sozial-berufliche Rehabilitation. Die Zusprache solcher Massnahmen ist je nach kantonaler IV-Stelle sehr unterschiedlich. In der Praxis kommen noch weitere Massnahmen vor. Art. 1octies IVV besagt, dass pro versicherte Person höchstens CHF 20000 zur Verfügung stehen für Frühinterventionsmassnahmen.

Die IV-Stellen, bzw. die IV-EingliederungsberaterInnen haben insoweit grossen Spielraum.

Am ehesten kann eine Zusprache einer bestimmten Frühinterventionsmassnahmenvon Seiten eines Sozialdienstes folgendermassen beeinflusst werden: Wenn die Geeignetheit und Notwendigkeit einer entsprechenden Massnahme gut aufgezeigt wird. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine mögliche Massnahme bereits probeweise durchgeführt wird und erfolgversprechend erscheint.

Letztlich ist aber die Zusprache erheblich abhängig von der entsprechenden Absprache mit den Eingliederungsfachpersonen der IV:

Ich hoffe, das dient Ihnen.

 

Prof. Peter Mösch Payot