Guten Tag
Ab welchem Zeitpunkt werden die IV-Rente und die BVG-Rente bei Gefängnisaufenthalt sistiert? Ab dem 1. Tag oder nach einer Karenzfrist? Falls Letzteres, wie lange ist diese?
Macht es einen Unterschied, ob ein Klient in U-Haft oder in Haft ist?
Wer bezahlt bei sistierter IV- und BVG-Rente die KK-Prämie, AHV-NE, Privathaftpflichtversicherung, Taschengeld, Miete einer allenfalls noch vorhandenen Wohnung?
Der gesetzliche Wohnsitz meines Klienten ist im Kanton Zürich, er ist auch im Kanton Zürich in einem Gefängnis.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Gerne beantworte ich Ihre Frage:
Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG gilt generell für die Sozialversicherungen, dass bei Straf- und Massnahmenvollzug die Leistungen, u.a. der IV, sistiert werden können.
Das gilt gemäss der Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 8) auch bereits für die U-Haft, falls diese eine gewisse Dauer aufweist, praxisgemäss nach einer Dauer von ca. drei Monaten. In Anlehnung an Art. 88a IVV müssen bei U-Haft die Leistungen noch während dieser drei Monate gewährt werden und können danach sistiert werden.
NIcht zulässig ist die Sistierung, wenn die versicherte Person weiter die Möglichkeit hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, etwa bei Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit.
Wird eine Sistierung verfügt, so ist die Rente noch für den Monat zu erbringen, im dem der Vollzug einsetzt, ohne weitere Karenzfrist (mit Ausnahme, wie genannt, der U-Haft).
Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist diese Regelung des ATSG nicht direkt anwendbar. Dort ergibt sich eine allfällige Sistierung bei U-Haft oder dem Straf- und Massnahmenvollzug häufig aus dem Reglement der Pensionskasse.
Ist dort nichts geregelt, so wird die Sistierung rechtsprechungsgemäss trotzdem geschützt (vgl. Urteil des EVG vom 31. August 2006 i.S. Vorsorgestiftung der X. AG gegen K., B 63/05 und BGE 113 V 273): Der invalide Strafgefangene - auch im Vergleich mit dem gesunden Strafgefangenen - soll nämlich aus dem Strafvollzug nicht einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Das gilt gleichermassen für die Invalidenrente der 1. wie der 2. Säule. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Nur sofern die Vollzugsart ihm die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist es nicht angebracht, den Rentenanspruch des invaliden Gefangenen zu sistieren, denn der Betroffene ist dann einzig wegen seines Gesundheitszustandes verhindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Ich hoffe, das dient.
Peter Mösch Payot