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IV-Anmeldung - Solidaritätsbeitrag

Veröffentlicht:
09.01.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Mir liegt folgende Fallsituation auf dem polyvalenten Sozialdienst im Kanton Uri vor:
Seit dem Jahr 2009 wird Hr. X durch wirtschaftliche Sozialhilfe unterstützt. Er ist nicht mehr arbeitsfähig. Die IV-Anmeldung zieht sich bereits über 5-6 Jahre hinweg. In seiner Kindheit wurde er Opfer von diversen Fremdplatzierungen in Heimen, wobei er mehrfach Opfer von sexuellen Übergriffen wurde. Herr X. gehört zu den Opfern der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Ein Solidaritätsbeitrag (AFZFG) schafft u. a. auch die Rechtsgrundlage für finanzielle Leistungen zugunsten der Opfer. Vorgesehen ist namentlich ein sogenannter Solidaritätsbeitrag. Dieser soll gegenüber den Opfern ein Zeichen der Anerkennung des erlittenen Unrechts sowie Ausdruck gesellschaftlicher Solidarität sein.
Wie wäre ein solcher Betrag anzurechnen (Vermögen, Einkommen) oder gar nicht und die wirtschaftliche Sozialhilfe läuft ordentlich weiter? Können Sie mir eine Rückmeldung zum weiteren Vorgehen und zu Rechtsgrundlagen geben?
Eine weitere Frage ist, wie gegen die IV-Stelle vorgegangen werden kann. Das Verfahren wird seit langer Zeit hinausgezögert.
Herzlichen Dank für Ihre fachliche Rückmeldung.
Myriam Brand
Anmerkung Forumsmoderator: Die Frage zum Solidaritätsbeitrag wurde im Forum Sozialhliferecht beantwortet. Bitte nur die Frage zum IV-Verfahren beantworten. Danke, MH

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Truttmann
Zum seit langem hängigen IV-Verfahren: Das konkrete Vorgehen kann nur nach einer genauen Durchsicht der konkreten Akten möglich. Dafür ist unverzüglich soweit noch nicht erfolgt oder aktuell, Akteneinsicht zu verlangen mit Vollmacht des Klienten (oder im Rahmen des Vertretungsrecht als gesetzlicher oder behördlicher Vertreter/Beistand).
Ich rate Ihnen dazu, falls noch nicht erfolgt, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten oder einen spezialisierten Rechtsdienst möglichst umgehend zu involvieren (z.B. über Z.B. durch den Rechtsdienst von Procap (http://www.procap.ch/Rechtsberatung.87.0.html) oder von Inclusion Handicap (siehe https://www.inclusion-handicap.ch/de/droit/rechtsberatung/assurances-sociales-76.html)
Je nach Aktenlage sollte dann interveniert werden, eventuell informell oder formell. Geprüft werden kann, wenn sich die Annahme der Verfahrensverschleppung bestätigt, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot