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IV Anmeldung

Veröffentlicht:
23.09.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Unsere Patientin, geb. Feb. 1955, hatte am 20.8.2016 einen schweren Verkehrs-Unfall mit einem Roller. Im Januar 2018 hatte sie Komplikationen, beim operierten Oberschenkel ist ein Nagel gebrochen. Dies führte zu einer Folge-Operation im Aug. 2018, die Patientin erhielt eine künstliche Hüft-Prothese. Im Juli und Aug. 2019 musste sich die Patientin weiteren Revisionsoperationen in einer Klinik unterziehen lassen. Kann die Patientin nun eine IV-Anmeldung vornehmen, obwohl sie mittlerweile pensioniert ist und Leistungen der IV beziehen? Die Patientin war selbstständige Kauffrau in einem Architekturbüro und arbeitete bis Juli 2019 in einem Teilzeit-Pensum.

Sehr geehrte Damen und Herren

Könnten sie mir bitte antworten, ich bin ab Donnerstag, 4. Okt. in den Ferien und die Patientin wird vorausstlich am 18. Okt. austreten.

Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

Freundliche Grüsse

Claudio Casutt

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Casutt

Gemäss Art. 30 IVG erlischt der Anspruch auf eine IV-Rente im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV. Dies war in Ihrem Fall der März 2019 (Monat nach Erreichung des 64. Altersjahres).

Entsteht ein invalidisierender Gesundheitsschaden erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente, so kann keine IV-Rente gesprochen werden. Das gilt auch bein einem AHV-Vorbezug.

Entscheidend ist also, dass das Gesuch um Leistungen der IV (nicht nur die Meldung zur Früherfassung) VOR dem Zeitpunkt des AHV-Bezuges bzw. des Vorbezuges erfolgt. In diesem Fall bleibt im Fall einer nachträglichen Zusprache von Renten, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmitteln nach IVG der Besitzstand gewahrt. Vgl. BGE 107 V 76.  Einem AHV-Vorbezug steht also nichts im Wege, wenn zuvor das IV-Gesuch eingereicht wurde. Sollte in diesem Fall im Nachhinein die IV-Rente zugesprochen werden, kann der AHV-Vorbezug rückgängig gemacht werden. Falls auch eine Anmeldung zum BVG-Vorbezug bereits stattgefunden hat, ist die Möglichkeit einer Rückgängigmachung bei nachträglicher Zusprache einer BVG-IV-Rente  schwierig und abhängig vom Reglement bzw. der Kulanz.

Fazit: Da in Ihrem Fall aber die Invalidisierung erst nach Erreichung des AHV-Rentenalters erfolgte besteht KEIN Anspruch auf Leistungen der IV.

 

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot