Wir führen eine Beistandschaft für die Kinder E. und J. sowie deren alleinerziehende Mutter. Die Kinder wurden in einer Institution platziert. Zwei Wochenenden pro Monat und die meisten Ferienwochen im Jahr (ausser 2 Wochen, wo die Kinder ein Lager besuchen) ist die Institution geschlossen und die Kinder verbringen die Zeit bei der Mutter. Bei der EL-Verfügung der Mutter rechnet die SVA mit einem Mietzinsmaximum für eine Person. Die Mutter lebt jedoch in einer Wohnung für drei Personen, da die Kinder ein Kinderzimmer benötigen für die Ferien und Wochenenden. Unsere Anfrage bei der SVA hat ergeben, dass die Mehrkosten nicht übernommen werden, sondern die Mehrmiete mit der Rückvergütung der Abwesenheitstag im Schulheim finanziert werden müsste. Im Schulheim wird jedoch eine Pauschale pro Tag berechnet, es gibt keine Rückerstattung für Abwesenheitstage.
Ist es korrekt, dass die EL die Mehrmiete für die Kinder nicht übernimmt, obwohl das Schulheim an zwei Wochenenden pro Monat und den meisten Ferienwochen geschlossen ist?
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Zur korrekten Antwort auf Ihre Frage brauche ich noch eine Information: Ist es richtig, dass für die Kinder eine Kinderrente gewährt wird und für diese seitens der EL eine eigenständige Berechnung der EL als Heimbewohner (Schulheim) erfolgt? Und, wenn dem so ist, wie wird der Heimaufenthalt der Kinder genau seitens der EL abgegolten? (Anzahl Tage pro Monat etc.).
Danke für Ihre Rückmeldung.
Peter Mösch Payot
Richtig, die Kinder beziehen eine IV-Kinderrente und von der EL erfolgt eine separate Berechnung und Verfügung pro Kind als Heimbewohner mit einer Tagestaxe von CHF 200 (Tarif Schulheim).
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
In diesem Fall ist es gemäss der einschlägigen Weisungen korrekt, dass für die Kinder, für die eine Kinderrente gewährt wird, und die nicht bei der Mutter wohnen, eine eigenständige Rechnung für die EL gemacht nach Massgabe des Aufenthaltes im Heim (vgl. WEL 3143.01 ff. und 3151.01 ff.). Auf jeden Fall dann, wenn die gesamten Tage als Taxe gewährt werden bleibt EL-rechtlich (anders als in der Sozialhilfe) in einem solchen Fall keine Grundlage, einen höheren Mietzins bei der EL-Rechnung der Mutter zu berücksichtigen.
Es ist tatsächlich zu raten, mit dem Schulheim zu verhandeln auf der Basis des entsprechenden Heimvertrages. Das Schulheim ist von der Sache her eigentlich nicht berechtigt, der Kindesmutter, bzw. den Kindern (über deren gesetzliche Vertreter) für Tage Kosten für Essen und Betreuung in Rechnung zu stellen, wo diese Kosten gar nicht anfallen.
Soweit die Mutter die grössere Wohnung benötigt, um den Kontakt oder das Besuchsrecht mit den Kindern zu erhalten und zu pflegen, hat sie diese Kosten selber zu tragen, oder - wo der Bedarf besteht - müssen diese Kosten grundsätzlich im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden. Zumindest soweit die SKoS-Richtlinien anwendbar sind (vgl. C 4.2 Abs. 7; C.6.4 Abs. 6 SKoS-RL).
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot