Guten Tag
Herr X bezieht eine ganze IV-Rente, eine kleine deutsche Rente sowie Ergänzungsleistungen. Nun möchte das Betreibungsamt seine deutsche Rente pfänden. Die IV-Rente und die Zusatzleistungen sind ja nicht pfändbar. Der Klient stellt sich auf den Standpunkt, dass die deutsche Rente analog der IV-Rente zur Grundsicherung gehört und die Ergänzungsleistung diese ja auch mitrechnet und ihre Leistungen entsprechend tiefer ausfallen.
Darf das Betreibungsamt die deutsche Rente (es ist keine private Rente, sondern die staatliche Rente) pfänden? Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage stützt sich dieser Entscheid? Das Betreibungsamt beruft sich auf den Art. 93 SchKG.
Herzlichen Dank und freundliche Grüsse
Beatrice Schwaiger
Frage beantwortet am
Jürg Gschwend
Expert*in Schuldenberatung
Guten Tag Frau Schwaiger
Ich gehe davon aus, dass sich das Betreibungsamt auf BGE 134 III 608 (siehe Anhang) stützt. Es ging dabei um eine österreichische Alterspension. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Rente beschränkt pfändbar ist. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ist eine Ausnahme. Grundsätzlich sind die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar, so das Gericht. Das Bundesgericht schreibt jedoch auch, dass nicht dargelegt wurde, ob die ausländische Versicherung tatsächlich dem schweizerischen System der Alters- und Hinterlassenenversicherung entspricht, welche auch bei hohen Beträgen kaum je Leistungen über dem Existenzminium erbringt. Leistet die ausländische Versicherung bei entsprechenden Einzahlungen Renten, die über dem Existenzminimum liegen können, fiele ein Pfändungsverbot ohnehin nicht in Betracht. Was das genau bedeutet bzw. ob bei Nachweis die Rente nicht gepfändet wird ist nicht klar. Man könnte es jedoch eventuell mit dieser Argumentation versuchen.
Freundliche Grüsse
Gschwend Jürg