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Ist diese Rechtsauslegung des Betreibungsamtes betreffend Unterhaltspflicht Volljährige bei Lohnpfändung Unterhaltsschuldner rechtskonform?

Veröffentlicht:
25.10.2024
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Grundsätzlich haben volljährige Kinder, welche studieren, einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch ist gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB jedoch begrenzt durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern. Gemäss ABS 20 331 und ABS 21 261 ist die Unterhaltsverpflichtung in diesem Sinne bedingt und wenn es die wirtschaftlichen Ressourcen und Verhältnisse nicht zulassen, so dauert die Unterhaltsverpflichtung nicht über die Volljährigkeit hinaus fort respektive endet sie mit Abschluss der Erstausbildung.

Bei fehlender Leistungsfähigkeit des Elternteiles - wovon bei einem Schuldner, in unserem Fall mit einer laufenden Lohnpfändung, auszugehen ist - kann somit der Unterhalt für ein volljähriges Kind, welches sich in einer Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB befindet, bei der Existenzminimumbestimmung nicht berücksichtigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht als notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Der Schuldner soll nicht zu Lasten seiner Gläubiger für das Studium seiner Kinder aufkommen. Ob die Unterhaltszahlungen freiwillig oder aufgrund eines Urteils respektive Unterhaltsvertrages erfolgen, ist unerheblich.

 

Daher werden die Alimente – auch wenn diese von Ihnen bevorschusst werden würden – nicht im Existenzminimum eingerechnet. Falls Herr X eine Lohnzession unterschreiben würden, würden wir den Arbeitgeber auffordern, die Alimente beim Existenzminimum in Abzug zu bringen und nicht bei der Lohnquote, da es sich um eine freiwillige Zahlungen handeln würde. Falls eine Schuldneranweisung des Gerichts bestehen würde, wäre unser Vorgehen grundsätzlich dasselbe, jedoch würde wir nach Einreichung der Schuldneranweisung den Sachverhalt erneut prüfen.

Frage beantwortet am

Kathrin Röthlisberger

Expert*in Schuldenberatung

Es ist tatsächlich so, dass der Volljährigenunterhalt beim BEX des betriebenen Elternteils grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt wird. Er wird nur berücksichtigt, wenn sich das volljährige Kind noch in der Schule oder in der Lehre befindet. Im Studium oder einer beruflichen Weiterbildung wird der Unterhalt nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt für den Fall, wenn das volljährige Kind mit dem betriebenen Elternteil im gleichen Haushalt wohnt und nicht nur Geld erhält, wie auch, wenn es mit dem betriebenen Elternteil nicht im gleichen Haushalt wohnt, sondern von diesem nur durch Geldzahlungen unterstützt wird.

Der Verfasser des Basler Kommentars spricht sich aber für eine Übergangsfrist aus, sodass sich das unterhaltsberechtigte, volljährige Kind an die neue Situation anpassen kann (z.B. Stipendien beantragen usw.), analog, wie wenn bei einer Lohnpfändung eine günstigere Wohnung gesucht werden muss. Der entsprechende Auszug ist angehängt. Es ist empfehlenswert, dies beim Betreibungsamt zu verlangen, wobei dazu aber keine Rechtsprechung besteht. Sofern es also nicht kantonale Praxis ist, liegt es im Ermessen des Betreibungsamts, ob sie eine Übergangsfrist gewähren wollen.

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

Kathrin Röthlisberger

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