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Ist die Art des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses relevant für Versicherungs.- und oder IV-Leistungen

Veröffentlicht:
21.10.2024
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Bei einem Teilzeitpensum von 65% wird ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt von 25% bezogen auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Somit ist die Person ca 48% Arbeitsfähig. Würde es einen Unterschied machen, wenn der Arzt ein Arbeitsfungähigkeitszeugnis von 52% ausstellen würde, bezogen auf ein 100% Pensum. Da die Person die Weiterbildung unterbricht und effektiv nur 48% arbeitsfähig ist? Augrund des ausgestellten Zeugnisses erhalten wir keine Krankentagggeldversicherung da die Arbeitsunfähigkeit nicht über 25% ist. Würde die Person besser fahren, wenn das Zeugnis anders ausgestellt wird, oder spielt dies keine Rolle? 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Tatsächlich kann sich bei Arbeitsunfähigkeitszeugnissen die Frage stellen, auf welche Basis sich diese beziehen. Das gilt sowohl für die Frage, welches Pensum betrachtet wird als auch, welche arbeitsplatzbezogenen Funktionen zur Grundlage genommen werden.  

Dies spielt dann bezüglich Rechtsfolgen in verschiedener Hinsicht eine Rolle:

a) So für viele KTV, wenn diese für Leistungen eine Mindestarbeitsunfähigkeit kennen, etwa 25%. Dies bezieht sich grundsätzlich auf ein 100%-Pensum.

Deswegen ist in Ihrem Fall auch relevant, ob sich die %-Angabe im AUF-Zeugnis auf die Teilzeittätigkeit, oder ob sie sich auf eine Vollzeittätigkeit bezieht. 

b) Die Basis des AUF-Zeugnisses ist aber auch relevant für die Frage, welche Minderungspflichten im Rahmen der Krankentaggeldversicherung, der Unfallversicherung oder der IV zumutbarerweise verlangt werden können.

c) Ebenso ist die Basis des AUF-Zeugnisses bedeutsam für die Frage, welche Eingliederungsmassnahmen der IV geeignet und zumutbar sind (vgl. Art. 8 IVG und Grundlagen der einzelnen Massnahmen, etwa der Integrationsmassnahmen).

d) Schliesslich ist das konkrete Ausmass der AUF mit Blick auf den bleibenden Ausfall der Möglichkeiten, Funktionen im Arbeitsmarkt auszuführen unter anderem bedeutsam für die Feststellung der Invalidität.

Bei Unklarheiten kann es sich lohnen, Unklarheiten direkt bei und mit der ausstellenden Arztperson (mit Vollmacht der Klient:in) zu klären und das AUF-Zeugnis präzisieren zu lassen.

Ich hoffe, das dient.

Prof. Peter Mösch Payot