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Ist bei Handlungsunfähigkeit bei Abschlüssen von Verträgen ein Ratenkauf eines Handys geschuldet?

Veröffentlicht:
10.02.2025
Kanton:
Aargau
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bin als Beiständin (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung 
i.S.v. Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB in den Bereichen Wohnen, 
gesundheitliches Wohl, soziales Wohl, Administration und Finanzen) für meinen 20jährigen Klienten tätig, dessen Handlungsfähigkeit in Bezug auf Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Kostenfolgen sowie Einkommens- & Vermögensverwaltun gemäss Artikel 394 Absatz 2 ZGB eingeschränkt ist. Ohne meine Zustimmung hat er einen Mobilfunkvertrag bei Salt abgeschlossen. Nachdem ich Salt über die Handlungsunfähigkeit informiert habe, wurde der Mobilfunkvertrag daraufhin storniert.

Jedoch hat mein Klient gleichzeitig ein Handy auf Raten gekauft. Salt verlangt nun, dass mein Klient die Gerätekosten in Höhe von CHF 1'155 begleichen muss. Das Unternehmen beruft sich hierbei auf Artikel 19b Absätze 1 und 2 ZGB und argumentiert, dass der Klient durch die Nutzung des Handys einen direkten Nutzen habe und der Vertrag daher gültig sei. Er hafte für den schaden, den er durch diesen Irrtum verursacht hat. 

Ich bitte um Ihre rechtliche Einschätzung zu folgenden Fragen:

1. Ist der Ratenkauf des Handys trotz der bestehenden Handlungsunfähigkeit meines Klienten ohne meine Zustimmung gültig?

2. Ist Salt rechtlich verpflichtet, auch die Gerätekosten zu stornieren, da der Vertrag ohne Zustimmung des Beistandes abgeschlossen wurde?

3. Falls der Betrag nicht abgeschrieben wird, gibt es eine Möglichkeit, den Kaufvertrag rechtlich anzufechten?

4. Darf das Handy beahlten werden?

5. Wie lautet das korrekte Vorgehen? 

 

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Grüezi

Ich habe Rückfragen:

Schätzen Sie den Klienten in Bezug auf den Kauf des Natels als urteilsfähig ein?

Hat er den Kauf im Geschäft oder online abgewickelt?

Weiss er um seine beschränkte Handlungsfähigkeit Bescheid?

Durfte er davon ausgehen, dass Sie ihm den Kauf bewilligen?

Ging der Kauf mutmasslich vom Klienten aus oder wurde ihm das Natel "aufgeschwatzt"?

Hat er bereits ein Handy oder hätten Sie ihm ohnehin einen Natelkauf bewilligt? Wenn ja, in welcher Höhe etwa? Könnte er sich ein Natel über CHF 1000 leisten?

Besten Dank und freundliche Grüsse

Karin Anderer