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Ist bei Bezug von Witwen-und Waisenrente nur EL jedoch keine Fam.-Zul rechtmässig?

Veröffentlicht:
22.02.2023
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht

Guten Tag,

eine Klientin hatte bis vor 2 Mt. als Witfrau und Mutter dreier Kinder EL und FamZul. Auf ein mal hiess es, dass das seit 2 Mt. nicht zulässig ist, ohne Vorwarnung. Sie bekommt ca. 3952.-/Mt. was knapp das Existenzminimum ist, jetzt ohne Fam.-Zul. Sie will nicht zur SH, ist ca. 6 Jahre in der Schweiz. Herkunft Tunesien. Der Mann ist vor 6 Jahren gestorben. Schätzen Sie das als rechtmässig ein? Zudem muss sie jedes Jahr die B-Bewilligung verlängern und bekommt kein C, weil sie nach dem Tod des Mannes 1/2 Jahr SH bezogen hatte. Bekommt sie die C-Bewilligung, wenn sie arbeiten geht? Und wenn ja, wieviel muss sie arbeiten, um die Bew. zu bekommen? Merci für Ihre Hilfe. Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Gerne beantworte ich Ihre Fragen.

A) Aufgrund des Sachverhalts kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Verweigern der Kinderzulagen zulässig war.

aa) Zu prüfen ist insbesondere, ob die Betroffene als erwerbstätige Person gelten könnte und so eine Zulage zu Gute hätte.

Ist sie nichterwerbstätig ist hingegen hier eine Zulage ausgeschlossen, weil diese gemäss Art. 19 FamZG nur gewährt wird für Nichterwerbstätige g, welche ein steuerbares Einkommen haben, das nicht höher ist als der anderthalbfache Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV UND die keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Da ihre Klientin EL bezieht, ist ein Anspruch als Nichterwerbstätige nicht gegeben

Nebenbei: Gemäss Art. 16 FamZV gelten weitere Personengruppen NICHT als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG : Unter anderem  Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente der AHV beziehen; Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau eine Altersrente der AHV bezieht  und Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe nach Artikel 82 des Asylgesetzes, deren Beiträge nach Artikel 14 Absatz 2bis des AHVG noch nicht festgesetzt sind.

bb) Als Erwerbstätige hätte sie aber eine Zulage im Rahmen von Art. 13 FamZG zu Gute.

Es wäre aus den Akten zu eruieren, welches Kriterium im vorliegenden Fall allenfalls dem Anspruch entgegenstehen könnte.

Vermutlich dürfte es um das Einkommen gehen: Bei tiefen Einkommen gilt, dass ein  Anspruch auf Zulagen nur hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet. Also im Moment müsste die Mutter mindestens CHF 7350/jährlich verdienen.

B) Bezüglich der migrationsrechtlichen Frage der Voraussetzung für eine C-Bewilligung kann im Rahmen dieses Forums keine verbindliche Antwort gegeben werden. Dies auch deswegen, weil die Migrationsbehörden für den Entscheid ein gewisses Ermessen haben und dabei diverse Aspekte aus der Lebenssituation berücksichtigen (die vorliegend mir nicht bekannt sind), die als Hinweis auf das Mass der Integration hinweisen. Das wird eingehend geprüft.

Generell gilt, dass die Niederlassungsbewilligung erteilt wird gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG), wenn die Niederlassungsfrist eingehalten ist und zuvor innerhalb der letzten fünf Jahre keine Rückstufung erfolgt ist (Art. 34 Abs. 6 AIG) sowie keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG oder 63 Abs. 2 AIG (so genannte Rückstufung) vorliegen (Bst. b).

Entscheidend ist vor allem, dass die gesuchstellende Person integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Art. 60 VZAE.

Als Integrationskriterien sind gemäss Art. 58a AIG  zu beachten:

- die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

-  die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;

- die Sprachkompetenzen; und

- die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

 

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigenpersönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Siehe dazu v.a. auch Kapitel 3.3.1 des Kreisschreibens des SEM zum AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz):

Diese Kreisschreiben sind verfügbar unter:

https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich.htmlsiehe

Im Weiteren kann es sich lohnen, dass die Klientin bezüglich der Bewilligungsfragen sich bei einer spezialisierten AusländerInnenberatungsstelle beraten lässt.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot