Guten Morgen
Als regionaler Sozialdienst obliegt uns die operative Umsetzung der kant. geregelten Sozialhilfe im Wallis. Hierbei sind wir in direktem Kontakt mit allen 62 Gemeinden in unserem Zuständigkeitsgebiet. Bedingt durch die geografischen Distanzen im Raum Oberwallis kennen und beobachten wir auch das Umzugsverhalten unserer Klient/innen. Wenn Personen ihren Unterstützungswohnort verlassen und sich an einem anderen Ort niederlassen, werden wir vereinzelt von Gemeindenverantwortlichen der "neuen" Wohnorte auf den bisherigen Werdegang von zugezogenen Sozialhilfeempfänger/innen angefragt.
Parallel dazu existieren in unserem Zuständigkeitsgebiet verschiedene regionale Sozialhilfekommissionen. In diesen nehmen politisch gewählte Gemeindevertreter und teilweise operativ Tätige aus teilnehmenden Gemeinden Einsitz. Hier stellt sich in einzelnen Situationen die gleiche Frage nach der rechtskonformen Möglichkeit des Informationsaustausches zwischen den Gemeinden, bezogen auf die jeweiligen Situationen von Sozialhilfeempfänger/innen.
Konkret also die Frage zum oben genannten Sachverhalt: kann, und wenn ja in welchem Rahmen unter Wahrung des Datenschutzes ein Informationsaustausch zwischen Gemeinden stattfinden? Welche Daten sind hierbei relevant zur Weitergabe nach dem Prinzip so wenig als Möglich und soviel wie nötig resp. welche Daten sind besonders schützenswert?
Ich danke für eine Rückmeldung
Freundlicher Gruss
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Truffer
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Nach Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung des Kantons Wallis (GIDA, SGS 170.2) können Personendaten und besonders schützenswerte Daten in konkreten Fällen Behörden und öffentlichen Organen auf deren Gesuch hin übermittelt werden, wenn die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist oder die verlangten Auskünfte für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
In Art. 15a Abs. 1 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES, SGS 850.1) ist diesbebzüglich festgehalten, dass die verschiedenen Veerwaltungs- und Gerichtsbehörden und die verschiedenen öffentlichen Dienststellen, die finanzielle Leistungen gewähren oder sich um Sozialhilfeempfänger kümmern, gegenseitig Auskünfte und Unterlagen austauschen können, wenn diese Mitteilung für die Ausübung ihrer Aufgabe nötig ist und ihr kein überwiegendes Interesse entgegensteht.
Damit steht fest, dass alle Behörden, die Sozialhilfeempfänger finanziell oder persönlich unterstützen, gegenseitig Auskünfte und Unterlagen austauschen dürfen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, wenn kein überwiegendes Interesse entgegensteht. Weitere Informationen dürfen aber nicht ausgetauscht werden oder mit anderen Worten: Sie können sich in dem von Ihnen genannten Rahmen austauschen, dürfen aber nur die Daten austauschen, die alle Behörden für ihre Arbeit benötigen. Heikel bzw. nicht zulässig ist es, Informationen mit allen auszutauschen, die nur einzelne Behörden für ihre Arbeit benötigen oder konkrete Fälle nicht anonymisiert zu besprechen, die nicht alle teilnehmenden Behörden betreffen.
Schlussfolgerung: Die im konkreten Fall finanzierenden und betreuenden Behörden können sich aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammen austauschen. Auszutauschen haben sie sich aber nur über Daten, die sie benötigen für ihre konkrete Arbeit, also ein einschränkender Austausch, da es sich mehrheitlich um besonders schützenswerte Daten handelt (siehe auch Art. 3 Abs. 7 GIDA). Ein Austausch in einer grösseren Runde über konkrete Fälle, bei denen nicht alle teilnehmenden Behörden in den konkreten Fall involviert sind, ist dagegen nicht zulässig.
Ergänzend hinweisen möchte ich auf Art. 19GIDA. Gemäss diesem sind die Betroffenen zu informieren, wenn ein Datenaustausch stattfindet. Dies bedeutet, dass die Klienten mindestens im Nachhinein über den Austausch informiert werden müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach