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Hypothetisches Einkommen Ergänzungsleistungen bei krankgeschriebener Teilrentnerin

Veröffentlicht:
06.04.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag Herr Mösch
Unsere Klientin bezieht eine IV-Teilrente bei der SVA Zürich und war bis vor kurzem für die restliche Erwerbsfähigkeit 100% Krank geschrieben. Die Ergänzungsleistungen (Kant. ZH) haben trotz Krankschreibung das hypothetische Einkommen (gemäss IV-Verfügung ) voll einberechnet und somit musste die Klientin ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt werden.
Wurde dies rechtmässig von der EL-Stelle verfügt?
Die Klientin kann nun wieder Teilzeit arbeiten und ist nicht mehr Krank geschrieben, allerdings nicht im selben Beruf oder mit gleichwertigem Lohn, welche für die IV-Rentenberechnung Grundlage wäre. Die Ergänzungsleistungen runden auch hier wieder auf das hypothetische Einkommen gemäss IV-Verfügung auf.
Ist dies ebenfalls rechtmässig verfügt?
Besten Dank im Voraus für die Beantwortung unserer Frage.
Freundliche Grüsse
Andrea Blumer

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Blumer

  1. Bzgl. Erwerbseinkommen von Teilinvaliden wird gemäss Art. 14a ELV ein Pauschalbetrag angerechnet:
    Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden
    1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
    2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:
    a. der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
    b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
    c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.
    3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:
    a. die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 27 der Verordnung vom 17. Januar 19614 über die Invalidenversicherung festgelegt wurde; oder
    b. der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.
    Die WEL verweisen unter Verweis auf verschiedene Bundesgerichtsurteile auf folgende weitere Präzisierungen:
    Von diesem Nettoerwerbseinkommen werden der Freibetrag nach Absatz 2 und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen, und vom Rest werden zwei Drittel angerechnet. (vgl. WEL, Stand 1.1.2018, Rz. 3424.02ff.)
    Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisirung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. (vgl. BGE 115 V 88 ). Dazu gehört etwa der Beleg der aktuellen Arbeitsunfähigkeit.
    Diese Beträge dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Ausser in den folgenden Fällen: Wenn die EL-beziehende Person eine ihr zumutbare Tätigkeit freiwillig aufgegeben hat; wenn die EL-beziehende Person eine ihr offenstehende Stelle nicht angetreten hat oder wenn sich sich die EL-beziehende Person weigert, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. (WEL 3424.07 mit Verweisen auf neuere Rechtsprechung).
  2. Fazit: Es ist bei Teilinvaliden also nicht etwa bei den (hypothetischen) Einkommen der Betrag des Invalideneinkommens gemäss der IV-Verfügung anzurechnen. Sondern das tatsächliche Einkommen bzw. dann die Pauschale gemäss Art. 14a ELV (unter Abzug des Freibetrages und davon 2/3).
    Ist dieses Einkommen nicht erreichbar, so sind die konkreten Gründe, welche es verunmöglichen, dieses Einkommen zu generieren, zu belegen. Also etwa durch aktuelle Arztzeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit, bzw. über einen lückenlosen und erheblichen Nachweis der entsprechenden (erfolglosen) Stellensuche. Gelingt dieser Beleg, so darf die Pauschale im entsprechenden Bereich nicht
    angerechnet werden.
    Ich hoffe, das dient Ihnen.
    Peter Mösch Payot