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hypothetische Kinder-/Familienzulagen in EL-Berechnung bei Teilinvaliden

Veröffentlicht:
03.09.2024
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Ich bin Beiständin einer alleinerziehenden Frau B. (48 Jahre, Sohn 11 Jahre).

Frau B. bezieht seit Jahren eine IV-Teilrente (60%) und Ergänzungsleistungen zur IV-Rente.

Die Ergänzungsleistungen rechnen ihr für die Resterwerbsfähigkeit (40%) ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 7'933.00 / Jahr inkl. Kinderzulagen von CHF 2'400.00 / Jahr als Einnahmen in der EL-Berechnung an.

Auf welcher Rechtsgrundlage können die Kinder-/Familienzulagen ebenfalls rein hypothetisch in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden und dürfen diese in jedem Fall hypothetisch voll einberechnet werden?

Ist es korrekt, auch bei einer Teilerwerbsfähigkeit von 40% die vollen Familien-/Kinderzulagen rein hypothetisch anzurechnen, auch wenn im Falle einer Teilerwerbstätigkeit infolge von niedrigem Lohn keine Kinder-/Familienzulagen über den Arbeitgeber ausbezahlt werden? Die Kinder-/Familienzulagen können auch nicht über den anderen Elternteil eingeholt werden, da seit Jahren nicht bekannt ist, wo sich der Vater aufhält (im Ausland).

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

 

Guten Tag!

Gemäss Art. 11a ELG sind als Einnahmen grundsätzlich auch alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist.

Das gilt auch für Kinder- und Ausbildungszulagen. Die einschlägige Wegleitung besagt dazu:

Falls ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss, das einen Anspruch auf Familienzulagen begründen würde, sind die hypothetischen Familienzulagen voll als Einkommen anzurechnen.

Vgl. WEL (Stand 1.1.2024), Rz. 3522.01; siehe dazu auch Bundesgerichtsurteil 9C_362/2010 vom 23.6.2010.

 

Im vorliegenden Fall stellt sich also die Frage, ob das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen einen Anspruch auf Familienzulagen begründen würde.

Dabei ist Folgendes zu beachten: Ein Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen als Erwerbstätige haben Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder das Mindest-Erwerbseinkommen von CHF 612 pro Monat bzw. CHF 7'350 pro Jahr erreicht (Zahlen 2024).

Wenn ich Ihren Fall richtig interpretiere, wird aber im vorliegenden Fall nur ein hypothetisches Erwerbseinkommen eingerechnet, das bei CHF 5433, also unter den CHF 7350 liegt.

In einem solchen Fall ist die hypothetische Anrechnung von Kinderzulagen aus meiner Sicht unzulässig. Und zwar deswegen, weil auch beim angenommenen hypothetischen Fall des Erwerbs von CHF 5433 keine Kinderzulagen als erwerbstätige Person geltend gemacht werden können.

Unter Verweis auf die genannte Rechtsprechung und WEL (Stand 1.1.2024), Rz. 3522.01 rate ich Ihnen, im vorliegenden Fall Einsprache zu erheben.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot

Guten Tag Herr Prof. Mösch

Herzlichen Dank für Ihre klaren Ausführungen und Antworten.

Im vorliegenden Fall werden meiner Klientin CHF 7'933.00 hypothetisch (netto (d.h. nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 und als 2/3; von brutto CHF 13'400) angerechnet, für die Restwerbsfähigkeit von 40%. In der Spalte "Kinder- Familienzulagen" werden noch zusätzlich mit CHF 2'400.00 als Einnahmen angerechnet.

Kann ich somit davon ausgehen, dass es korrekt verfügt wurde (da es die jährlichen CHF 7'350.00 übersteigt) oder könnte ich ggü. der EL-Stelle anbringen, der Betrag sei zu hoch für 40% bei einer Person, welche keine abgeschlossene berufliche Ausbildung hat?

Ich danke Ihnen im Voraus und grüsse Sie freundlich.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag. 

 

Bei einem IV-Grad von 60% wird grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen von CHF 13400 angerechnet (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV). 

Die hier vorgenommene Rechnung erscheint insoweit korrekt. Es könnte höchstens angebracht werden, dass die Person nicht in der Lage ist, ein solches Einkommen real zu erwirtschaften. Dafür müsste insb. eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt nachgewiesen werden (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV), oder es müssten in Absprache mit dem RAV lückenlose Stellenbemühungen vorliegen. 

Ansonsten ist das Vorgehen der EL-Stelle wohl rechtskonform.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag. 

 

Bei einem IV-Grad von 60% wird grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen von CHF 13400 angerechnet (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV). 

Die hier vorgenommene Rechnung erscheint insoweit korrekt. Es könnte höchstens angebracht werden, dass die Person nicht in der Lage ist, ein solches Einkommen real zu erwirtschaften. Dafür müsste insb. eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt nachgewiesen werden (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV), oder es müssten in Absprache mit dem RAV lückenlose Stellenbemühungen vorliegen. 

Ansonsten ist das Vorgehen der EL-Stelle wohl rechtskonform.