Bei meiner Anfrage geht es um eine Klientin, dich seit Jahren von der Wohngemeinde zu 100% mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird.
PS: Frau X lebt in. Eine Tochter wohnt bei ihr und bezahlt einen Teil der Miete. Die andere Tochter ist noch in der Lehre und wohnt beim Vater, verbringt jedoch die Wochenenden und die Ferien bei der Mutter und benötigt daher ein eigenes Zimmer.
Nun gibt es ein Problem mit der Kostenübernahme der Wohn-Nebenkosten.
Meine Klientin lebt zusammen mit ihrer volljährigen Tochter in einer einer 3-Zimmer-Wohnung, welche gemäss Gemeinde zu teuer sei.
Die Tochter beteiligt sich an den Mietkosten. Ausserdem verbringt die andere (noch minderjährige) Tochter, welche noch in der Ausbildung ist und beim Vater wohnt, die Wochenenden und die Ferien bei der Mutter und benötigt daher ein eigenes Zimmer.
Von der Gemeinde hat meine Klientin eine Auflage zur Wohnungssuche. Doch ist sie aus gesundheitlichen und kognitiven Gründen nicht in der Lage, diese Auflage zu erfüllen. Diesbezüglich läuft ein Verfahren beim Bezirksrat.
Aktuell haben wir sehr hohe Nachforderungen der Wohnnebenkosten (Total Fr. 4‘018.55 für den Zeitraum 01.07.2013 – 30.06.2016). Meine Klientin war während dieser ganzen Periode von der Sozialhilfe vollumfänglich unterstützt. Die Gemeinde hat die Kostenübernahme dieser Nebenkostennachforderung mit der Begründung abgelehnt, die Miete liege Fr. 267.00 über dem ortsüblichen Maximum für diese Haushaltsgrösse. Die gesetzte Mietzinslimite der Gemeinde gilt inkl. Nebenkosten.
Da wir Gefahr laufen würden, erneut mit hohen Nachforderungen konfrontiert zu sein, wurde der monatliche Akontobetrag erhöht. Mit dem angepassten Akontobetrag der Nebenkosten wäre meine Klientin nun Fr. 342.00 über dem Maximum.
Der Gemeinde wurde die neue Mietzinsrechnung geschickt, woraufhin folgende Antwort kam: „Wir haben intern keine Regelung für einen solchen Fall. Ich finde es nicht in Ordnung, insbesondere weil Frau X sich nicht bemüht, eine günstigere Wohnung zu finden, bzw. zu suchen. Mir ist jedoch ehrlich gesagt nicht bewusst, ob es einen Handlungsspielraum gibt.“
Könnten Sie mir bitte mitteilen, welche Regelung in diesem Fall bezüglich den Wohn-Nebenkosten gilt?
Herzlichen Dank schon im Voraus für Ihre Hilfe und liebe Grüsse
S.A.
PS: Die Gemeinde hat bisher den gesamten Mietzinsanteil der Klientin übernommen. Jedoch wurde ihr Lebensunterhalt schon zweimal gekürzt (1x 10%, 1x 15%) wegen Nichterfüllen der Auflage Wohnungssuche. Aktuell besteht keine Kürzung mehr, weil diese ausgelaufen war und da wegen dieser Auflage ein Verfahren beim Bezirksrat läuft.
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Achermann
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Ich möchte ein wenig ausholen: von Frau X. wurde offenbar verlangt, dass sie eine günstigere Wohnung sucht, da der Mietzins unter Berücksichtigung der nichtbedürftigen Mitbewohnerin (Tochter) und der sie besuchenden Tochter über den Richtlinien liegen soll. Nach der Rechtsprechung im Kanton Zürich und den Ausführungen im Handbuch ZH darf aber nicht bereits beim Überschreiten der Grenzwerte das Suchen einer neuen Wohnung verlangt werden. Es gilt der Einzelfall zu berücksichtigen (VB.2015.00760). So ist z.B. der Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen gilt es ebenfalls, ob eine Klientin nach den Richtlinien überhaupt günstiger wohnen würde, wenn sie die gemeinsame Wohnung verlässt und eine Wohnung im Grenzwert der neuen Haushaltgrösse (hier dann ein Einpersonenhaushalt mit Besuchsrecht) mietet. Ebenfalls abzuklären gilt es, ob die Mitbewohnerin bereit ist, einen höheren Kostenanteil als den errechneten zu übernehmen. Vorliegend erscheint es für mich tatsächlich als fragwürdig, ob ein Umzug zu verlangen ist, zumal dies allenfalls gar nicht die kostengünstigste Lösung ist. Darüber wird ja nun aber der Bezirksrat entscheiden. Da das Verfahren noch hängig ist, ist es rechtlich auch korrekt, noch die vollen Miet-und Mietnebenkosten zu übernehmen. Meiner Ansicht nach ist die Kürzung des Grundbedarfs zudem aktuell nicht zulässig, da noch nicht rechtskräftig geklärt ist, ob die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, im konkreten Fall zulässig ist. Da noch nicht feststeht, ob von der Klientin die Suche einer günstigen Wohnung überhaupt verlangt werden kann, sind auch die Nebenkosten nachzuzahlen. Dies hat konkret folgenden Grund: gemäss Handbuch Sozialhilfe ZH ist - gibt es keine Gründe, die zu teure Wohnung zu erhalten - ist nach Paragraf 21 SHG ZH eine Auflage zu machen (wie vorliegend getan), in der steht, dass die Wohnung über dem Grenzwert liegt, eine Frist für die Wohnungssuche anzusetzen und danach nur noch der Mietzins nach den Richtlinien zu bezahlen. Da vorliegend durch das gängige Verfahren aber noch gar nicht feststeht, ob die Wohnungssuche verlangt werden darf und damit auch noch nicht rechtskräftig festgehalten ist, ab welchem Zeitpunkt der tiefere Mietzins inkl. Nebenkosten zu bezahlen ist, sind sowohl die Nachzahlungen für die Nebenkosten wie auch die Akontozahlungen aktuell noch beruhend auf dem tatsächlichen Mietzins zu bezahlen. Sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, steht entweder fest, dass weiterhin der bisherige Mietzins inkl. Nebenkosten zu bezahlen ist (wenn Auflage unzulässig) oder dass Auflage rechtens. Dann kann eine Frist festgelegt werden, ab welcher nur noch der reduzierte Ansatz bezahlt wird oder das Bezirksamt (oder weitere Rechtsmittelinstanz) tut dies.
Ich hoffe, Ihnen damit weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach