Sachverhalt
Herr X befindet sich seit August 2021 in einer Institution im Suchtbereich (IVSE Bereich C). Bei uns im Kanton beteiligt sich der Kanton und die Wohnsitzgemeinde je zur Hälfte an den Tagestaxen. Bei der ersten Kostengutsprache der Gemeinde für den Zeitraum August bis Dezember 2021 wurde keine Eigenleistung verfügt. Gemäss der zweiten Verfügung der Gemeinde (KOGU ab 01.01.22) hat der Klient eine Eigenleistung von monatlich 755.90 Fr. gemäss erweiterten SKOS Budget zu erbringen. Die Tagestaxe der Institution beläuft sich auf 381.10 Fr.
Herr X. wohnte vor dem Institutionseintritt in einer Wohnung und bezog bis dahin noch Ergänzungsleistungen. Die Ergänzungsleistungen wurden nach dem Institutionseintritt eingestellt, da es zu einem Einkommensüberschuss gekommen ist.
Herr X verfügt über kein Vermögen und hat als einzige Einnahme eine IV Rente von 1'475 Fr. vorzuweisen. Die IPV 22 wurde angemeldet, aber noch nicht verfügt. Doch die Gemeinde rechnet den Maximalbetrag der IPV von 389.10 Fr. schon als Einnahme an.
Als Ausgaben rechnet die Gemeinde monatlich folgendes an:
- Nebenkosten Institution 400.- Fr.
- KK Prämie 374.85 Fr.
- Fahrkosten max. 100.- Fr.
- Anderweitige Kosten 150.- Fr.
- Pauschale Krankheitskosten von 83.35 Fr.
Einnahmen 1864.10 Fr
Ausgaben 1'108.20
Differenz 755.90 Fr. wird als Eigenleistung angerechnet
Fragen:
- Ist diese Eigenleistung in dieser Höhe rechtmässig, obschon der Klient nur über eine IV Rente verfügt, welche nicht pfändbar ist?
- Ist es korrekt, wenn die Gemeinde als Berechnungsvorlage für die Eigenleistung das erweiterte SKOS Budget nimmt?
- Mein Klient hat sich u.a. im Frühling 2021 verschuldet mit diversen Online Bestellungen. Mit dem Einkommensüberschuss wollte er die Schulden tilgen. Müssten diese Schulden nicht noch ins erweiterte SKOS Budget eingerechnet werden bzw. welche Art von Schulden dürfen dort eingerechnet werden?
- Bin ich als Beiständin (Vertretungsbeistandschaft in Finanzen, Administration und Gesundheit) legitimiert Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde bei der nächsten Instanz zu erheben?
Ich bin Ihnen dankbar, um eine Rückmeldung bis spätestens am 18.2.22 (Frist für die Beschwerde läuft am 21.2.22 ab). Vielen Dank!
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Abend
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Massgebend für die Bereitstellung und Finanzierung von Angeboten für Drogenentzug ist das EG BetmG des Kantons Zug. § 11 EG BetmG regelt die Verträge mit Spezialkliniken und Rehabilitationseinrichtungen. Gemäss § 11 Abs. 2 Satz 2 EG BetmG erfolgt die Finanzierung der staatlichen Beitragsleistungen gemäss § 7 Abs. 2 und 3 EG BetmG.
Nach § 7 Abs. 3 BetmG wird der staatliche Beitrag an die Tagestaxe für den Drogenentzug und für die Rehabilitation von Abhängigen je zur Hälfte von Kanton und zuständiger Gemeinde getragen. Die staatlichen Beiträge werden nicht näher festgelegt. Sie ergeben sich aus den Leistungsverträgen mit den Institutionen, welche bei der Gesundheitsdirektion nachgefragt werden müssen, womöglich beim Beauftragten für Suchtfragen. Falls im vorliegend massgebenden Vertrag keine Eigenleistung vorgesehen ist, sondern eine Vollfinanzierung der Taxe durch Kanton und Gemeinde, dann besteht meiner Meinung nach kein Raum mehr für eine Eigenbeteiligung, da diese staatlichen Beiträge nicht Sozialhilfe darstellen, sondern vielmehr staatliche Subventionen. So wie Sie schildern, scheint die Gemeinde auf ihren staatlichen Beitrag an die Tagestaxe eine Eigenbeteiligung zu berechnen, dafür fehlt meiner Meinung nach die gesetzliche Grundlage. Ist dem so, scheint es mir richtig, dass Sie diese Anrechnung überprüfen lassen und die betreffende Verfügung anfechten. Falls im Leistungsvertrag mit der Institution tatsächlich eine Eigenbeteiligung an die Tagestaxe (nicht Nebenkosten) vorgesehen wäre, dann lassen Sie es mich wissen mit den genauen Regelungen dazu. Zur Frage Ihres Mandats: So wie Sie dieses schildern, könnte das Mandat als nicht ausreichend für die rechtliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren gegen die Sozialhilfeverfügung betrachtet werden (vergleiche dazu Peter Mösch Payot, Sozial(versicherungs)rechtliche Ansprüche und Ressourcenerschliessung, in: Rosch/Fountoulakis/Heck, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Rz. 453). Ausreichend wäre das Mandat sicher, wenn u.a. die Geltendmachung von Ansprüchen und Vertretung in Verfahrensschritten im Bereich Sozialhilfe erwähnt wäre. Das ist aber letztlich abhängig von der Praxis der Rechtsmittelinstanz. Im Zweifel wäre eine Mandatserweiterung bei der KESB oder eine Vollmacht Ihres Klienten – falls handlungsfähig in dieser Frage – einzuholen.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Klient die Nebenkosten und weiteren Kosten selber finanzieren muss, da diese nicht in der Tagestaxe eingeschlossen sind.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder