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Hinterlassenenleistungen UVG für Ehefrau

Veröffentlicht:
07.05.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Der Klient hatte 1983 einen Unfall , war nach UVG versichert. Auf welche Hinterlassenenleistungen hat die Ehefrau Anspruch wenn ihr Mann stirbt? Neurechtlich hat sie nur Anspruch  wenn der Tod einen Kausalzusammenhang mit seinem Unfall hat,  aber nicht wenn er wegen eines anderen Leidens (zB. Krebs) stirbt. Liege ich richtig oder falsch? Hat sie altrechtlich in jedem Fall, also Todesursache unabhängig, Anspruch auf Hinterlassenenleistungen?

Vielen Dank für die Antwort.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

 

Sehr geehrte Frau Rösli

Die Hinterlassenenleistungen waren schon im Vorläufergesetz zum UVG, im KUVG, vorgesehen. Damals bestand ein weiter Begünstigtenkreis wie Eltern, Grosseltern und Geschwister (neben Ehegatten und Kindern der versicherten Person, die auch unter dem UVG weiterhin Anspruchsberechtigt sind).

Das heutige UVG wurde am 1. Januar 1984 in Kraft gesetzt. Es stellt sich also die Frage, welche Regelung für einen Unfall von 1983 zur Anwendung kommt: Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden im Prinzi Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach dem alten Recht gewährt. Aber Art. 118 Abs 2 UVG macht für Versicherte der Suva einige Ausnahmen. So in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG auch für Hinterlassenenrenten, wenn der Anspruch nach dem 1.1.1984 entsteht.

Es gelten also hier, falls der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls bei der Suva versichert war, die neuen Regelungen. Falls die Versicherung bei einer anderen Unfallversicherung war, die alte Regelung des KUVG.

Für die Sie interessierende Frage der Notwendigkeit der Unfallkausalität des Todes tut dies allerdings nichts zur Sache: Sowohl altrechtlich unter dem KUVG wie auch gemäss Art. 28 UVG bestehen Ansprüche dann, wenn der Tod Folge eines Unfalls ist. Dafür ist es aber nicht notwendig, dass der Tod unmittelbar nach dem Unfall stattfindet. Sondern der Tod muss natürlich und adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sein. Dies ist vor allem auch auf der Basis der Todesursache und dem Zusammenhang mit den medizinisch ausgewiesenen gesundheitlichen Folgen des Unfalls abzuleiten. Je länger der Zeitraum ist zwischen Unfall und Tod, desto schwieriger dürfte es sein, eine solche Unfallkausalität anzunehmen

Fazit: Falls hier 1983 KEINE Versicherungspflicht bei der SUVA bestand, sondern bei einer anderen Unfallversicherung UND falls tatsächlich der heute Tod kausal vom Unfall herrührt wäre weiter zu prüfen, ob nach KUVG Begünstigte (die nach UVG keine Ansprüche haben wie Geschwister oder allenfalls unwahrscheinlicherweise Eltern) Ansprüche gelten machen könnten. Die Unfallkausalität ist aber auf jeden Fall vorausgesetzt.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot