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Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag zur Verwendung des Lebensunterhalts

Veröffentlicht:
24.05.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag
Ich habe eine Familie, die ich betreue. Der Ehemann ist arbeitslos, ausgesteuert und mittels IV auf Stellensuche (psychische Thematik). Die Zwillinge, 5jährig, sind beide schwer behindert (Geburtsgebrechen). Die Ehefrau kümmert sich um die Kinder und an zwei Halbtagen von einem Entlastungsdienst unterstützt.
Die Familie bezog WSH bis der Anspruch auf HE schweren Grades für die beiden Kinder eintrat- Der Sozialdienst hat die Familie von der WSH abgelöst, da die Einnahmen der Familie (HE und IPZ) nun über dem WSH-Budget lagen. Das Budget entsprach leider nicht auch schon nicht der Realität (Kosten Entlastungsdienst wurden nicht korrekt aufgenommen). Die Situation hat sich nun dahingehend geändert, dass die Ehefrau mehr Unterstützung in der Betreuung benötigt (Steigerung von 2 auf 3Halbtage pro Woche), damit ihr nicht noch ein Zusammenbruch droht. Es scheint, dass die Gemeinde nicht sehr kooperativ ist, für diese zusätzlichen Entlastungskosten der Familie zu intervenieren.
Kann die Familie von der Gemeinde diesen (fehlenden) Betrag zur Deckung der zusätzlichen Kosten des Entlastungsdienstes von den HE und vom Intensivpflegezuschlag einfordern?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüssen
Heidi Riedo

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Riedo
Vielen Dan für Ihre Frage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Weder in den gesetzlichen Grundlagen des Kantons Schwyz noch im Handbuch finde ich eine Regelung betr. Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag. Auch in den SKOS-Richtlinien lässt sich nichts finden. Ich stelle für meine Antwort deshalb auf die Lehre und die Praxis im Kanton Basel-Stadt, wo ich arbeite, ab.
Die Hilflosenentschädigung (HILO) und der Intensivpflegezuschlag (IPZ) der IV / AHV sind
dafür vorgesehen, dass die hilflose Person die notwendige Hilfe für ihre alltäglichen
Verrichtungen finanzieren kann. Die Hilflosenentschädigung ist nach Guido Wizent (Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429) den Eltern als Einnahme anzurechnen, soweit sie ihre nicht unterstützten Kinder selbst pflegen und das Geld nicht zum Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird. In der Sozialhilfe Basel-Stadt wird die Problematik so gehandhabt, dass die Hilflosenentschädigung in dem Umfang nicht angerechnet wird, in dem Hilfeleistungen von Dritten erbracht werden, also eben externe Dienstleistungen "eingekauft" werden.
Für mich bedeutet dies für Ihren Fall, dass die HILO und die IPZ in dem Umfang nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen, in dem Dritte den Kindern in ihren alltäglichen Verrichtungen helfen. Dies bedeutet meiner Ansicht nach, dass sämtliche Kosten (sie müssen ausgewiesen sein), die an Dritte bezahlt werden müssen, weil diese in diesem Umfang die Pflege erbringen, nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen, was die Familie allenfalls wieder bedürftig macht und die Sozialhilfe Unterstützungsleistungen erbringen muss.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach
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