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Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge hochgradiger Sehschwäche + EL

Veröffentlicht:
29.03.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geeherter Herr Moesch Payot
DIe Voraussetzungen zum Bezug der im Titel erwähnten HE sind mir bekannt. Bekanntlich ist ja die HE vermögensunabhängig. Wie ist es, wenn ein Empfänger von Ergänzungleistungen die Voraussetzungen für den Bezug von HE infolge hochgradiger Sehschwäche erfüllt (ist nicht in einem Heim, sondern zu Hause). wIrd ihm evtl. die Ergänzungleistung aufgrund des Bezugs der HE gekürzt?
Gilt sinngemäss dieselbe Regelung wenn ein Empfänger von EL, die Voraussetzung zum Bezug von HE leichten Grades infolge hochgradiger Sehschwäche efüllt und man einen Antrag für HE stellt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Daniel Balmer

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Balmer
Tatsächlich ist es so, dass Ergänzungsleistungen bedarfsabhängig sind und das EL-rechtliche Existenzminimum garantieren.
Dabei kommt eine Bedarfsrechnung zur Anwendung, bei der die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG von den anrechenbaren Ausgaben nach Art. 10 ELG abgezogen werden, wobei der Restbetrag dann als EL gewährt wird.
Dabei bestehen einige Einnahmen, welche kraft Gesetz NICHT angerechnet werden. Dazu gehören gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG auch die Hiflosenentschädigungen.
Es gilt also, dass Hilflosenentschädigungen von Sozialversicherungen NICHT angerechnet werden an EL.
Vgl. Art. 11 Abs. 3 ELG:
3 Nicht angerechnet werden:
a.Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches;
b.Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;.
f. Assistenzbeiträge der AHV oder der IV.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch
Vgl. dazu Art. 11 Anrechenbare Einnahmen
1 Als Einnahmen werden angerechnet:
a.zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet;b.Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;c.1ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;d.Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;e.Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;f.Familienzulagen;g.Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;h.familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Vielen Dank für Ihre Ausführungen, Sie waren für mich sehr dienlich.
Freundliche Grüsse
Daniel Balmer