Die Familie A. (4 PHH) wurde von 01.02.2020 bis 30.11.2020 mit Sozialhilfe unterstützt.
Per 15.06.2022 wurden dem Sozialamt CHF 200.- von der Immobilienverwaltung überwiesen. Dabei handelt es sich um die Rückzahlung einer Rate betreffend die Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 01.07.2020 bis 30.06.2021.
Die Familie wurde in dieser Abrechnungsphase während 5 Monaten mit Sozialhilfe unterstützt. Wir haben die Miete mit Nebenkosten gemäss Mietvertrag finanziert.
Folgende Fragen stellen sich nun:
- Soll der Eingang der Familie weitergeleitet werden, da sie zum Zeitpunkt 15.06.2022 nicht mehr bedürftig sind?
- Muss der Anteil von 5/12 des Eingangs der Sozialhilfe angerechnet werden, da die Sozialhilfe in den Monaten Juli – November 2020 effektiv zu viel Nebenkosten bezahlt hat?
Frage beantwortet am
Melanie Studer
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage, wobei die von Ihnen formulierten Fragen bereits in die meines Erachtens korrekte Richtung gehen:
Der Kanton Bern richtet sich betreffend Übernahme von Miet- und Nebenkosten nach den SKOS-RL (vgl. Art. 8 SHV/BE; weder im SHG noch in der SHV finden sich abweichende Bestimmungen). Gem. der SKOS-RL C.4.1 Erläuterung c sind Rückzahlungen von zu viel geleisteten Akontozahlungen bei laufender Unterstützung im Auszahlungszeitpunkt als Einkommen anzurechnen. D.h. während der Unterstützung hätte sich der Bedarf um die Rückzahlung vermindert.
Nun, da Miete und Nebenkosten direkt von der Sozialhilfe bezahlt wurden und nachdem die Familie wieder abgelöst wurde, kann korrekterweise der Anteil der Rückzahlung, der die Periode betraf, in der die Familie sozialhilferechtlich unterstützt wurde (5/12), als Rückerstattung zurückbehalten werden. Die Sozialhilfeschulden der Familie verringern sich entsprechend um diesen Betrag. Würde dieser Anteil der Familie weitergeleitet, würde sie in diesem Umfang ungerechtfertigt bereichert werden, da, wie sie sagen, dieses zu hohen Akontozahlungen von der Sozialhilfe finanziert wurden.
Der Anteil der Rückzahlung , den jedoch die Periode betrifft, in der die Familie nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt wurde (7/12), ist aber an die Familie weiterzuleiten, weil sonst wiederum die Sozialhilfe eine Rückzahlung für eine Leistung zurückbehalten würde, die sie gar nicht erbracht hat.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.
Beste Grüsse
Melanie Studer